LENHART LEICHTHAMMER
RECHTSANWÄLTE
Fachanwälte für Strafrecht und Verkehrsrecht

NJW Neue Juristische Wochenschrift 14 2009, 30. März 2009, S. 967 f.:

Rechtsanwalt Uwe Lenhart, Frankfurt a.M.

Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Fehlverhaltens im Straßenverkehr erfahren Beschuldigte entweder, indem sie noch im Verlauf einer Fahrt von der Polizei angehalten und mit dem Vorwurf konfrontiert werden oder indem sie per Post eine Vorladung zur Polizei oder eine Aufforderung zur schriftlichen Äußerung gegenüber der Polizei erhalten.

I. Erste Überlegungen

Der nunmehr aufgesuchte Rechtsanwalt muss wissen, dass eine Verteidigung gegen den behaupteten Sachverhalt („so war das nicht“, „das war ganz anders“) wenig erfolgreich sein wird. Selbst wenn es nur einen Anzeigeerstatter/Zeugen gibt und dessen Angaben durch den Beschuldigten bestritten werden, steht nicht etwa Aussage gegen Aussage mit der Folge einer zwangsläufigen Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts2 („im Zweifel für den Angeklagten“), sondern in derartigen Fällen entscheidet letztlich der Richter nach seiner freien Überzeugung (freie richterliche Beweiswürdigung3 Mensch ein Bild von der Glaubwürdigkeit des Aussagenden und der Glaubhaftigkeit dessen Angaben. Wenn also der Zeuge nicht bei der Justiz als notorischer Anzeigeerstatter bekannt ist oder aussagt, Fahrer des zur Tatzeit geführten Autotyps seien sowieso alle Raser, hat man als wegen eines Fahrmanövers Angeklagter vor Gericht keine Chance! Warum auch? Wenn der Zeuge (und so heißt es dann auch in den einschlägigen Urteilsbegründungen) „in sich widerspruchsfrei, ohne Belastungstendenz und ohne eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens“ berichtet und zudem noch die Mühe der meist persönlichen Anzeigeerstattung bei der Polizei aufgenommen hat, würden auch Sie das Bestreiten des Angeklagten als „reine Schutzbehauptung“ abtun. Wenn der Richter keine Anhaltspunkte dafür findet, dem Belastungszeugen nicht glauben zu können, werden dessen Angaben zur Überzeugung des Gerichts führen. Dies ist nicht polemisch gemeint, sondern soll helfen, die Erfolgsaussichten Ihrer Verteidigung realistisch einschätzen zu können. Insofern wäre es ein Beratungsfehler, dem Mandanten zu empfehlen, gegenüber der Polizei doch einfach den tatsächlichen Sachverhalt zu schildern, so dass das Verfahren ja dann eingestellt werden müsste. Nichts anderes gilt, wenn der Mandant mit eigenen Zeugen, zumeist Ehepartner als Beifahrer, aufwarten kann. Schenkt das Gericht nämlich den Angaben des Anzeigeerstatters Glauben, folgt daraus, dass die Aussage des Entlastungszeugen falsch ist. In derartigen Fällen leitet die Staatsanwaltschaft dann auch noch ein Verfahren gegen diesen Zeugen wegen Falschaussage4 ein.

Sofern der Mandant nicht noch im Verlauf einer Fahrt von der Polizei angehalten wurde und somit dessen Fahrereigenschaft feststeht, bestehen gute Chancen dafür, dass es der Justiz nicht gelingen wird, mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit den Beschuldigten als verantwortlichen Fahrzeugführer zu überführen. Bei Anzeigen wegen Fehlverhaltens im Straßenverkehr handelt es sich nämlich oft um so genannte Kennzeichenanzeigen ohne konkrete Beschreibung des Fahrers zur Tatzeit. Da auf Grund der Haltereigenschaft Rückschlüsse auf den Fahrer zur Tatzeit nicht gezogen werden dürfen, würde sich der Beschuldigte nämlich mit dem Bestreiten des Sachverhalts und der Angabe, das Auto zur fraglichen Zeit geführt zu haben, somit zum Beweismittel gegen sich selbst machen. Im Übrigen gilt auch hier – wie in nahezu allen Strafsachen –: keine Angaben ohne Aktenkenntnis. Schweige- und Akteneinsichtsrecht stellen das Kernstück der Verteidigung dar.

II. Information des Mandanten

Der Mandant ist über tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen Nötigung, Straßenverkehrsgefährdung und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, die Bedeutung von bestehenden Eintragungen im Verkehrszentralregister 5 und den Gang des Verfahrens von der Erstattung der Strafanzeige durch den “gegnerischen” Autofahrer/Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Polizei, der möglichen Sicherstellung/Beschlagnahme des Führerscheins über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis6 bis zum Erlass eines Strafbefehls bzw. bis zur Durchführung der Hauptverhandlung sowie Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung7 zu informieren.

Bedeutung und Folgen von Verkehrsstrafverfahren wegen Anzeigen von anderen Verkehrsteilnehmern werden von den Mandanten regelmäßig unterschätzt. „Ich kann mich an nichts erinnern, das müssen die mir erstmal nachweisen“ sind häufige Äußerungen Beschuldigter beim Rechtsanwalt. Lassen Sie sich hierdurch nicht von Ihrer Verteidigungsstrategie abbringen: Der Beschuldigte und dessen zur Zeugnisverweigerung berechtigte Angehörige8 müssen konsequent gegenüber der Polizei schweigen. Der Beschuldigte ist weiter darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft einen richterlichen Beschluss zur Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen der Halteranschrift für das betroffene Fahrzeug9 zum Auffinden von Unterlagen (Fahrtenbücher, Terminkalender, Benutzungslisten, Überlassungsverträge, Benzinquittungen, Reisekostenabrechnungen), aus denen sich ergibt, wer Führer des Tatfahrzeugs zur Tatzeit war, erwirken und vollstrecken lassen kann. Verteidigungsanzeigen, Mitteilungen, dass der Mandant zurzeit keine Angaben zur Sache macht gegenüber der Polizei und der für den Tatort zuständigen Staatsanwaltschaft, Bitte um Vermittlung der Akteneinsicht gegenüber der Polizei10 , Antrag auf Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft. Der Zusatz, „sollte der Antrag auf Erlass eines Beschlusses über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis11 beabsichtigt sein, bitte ich, mir nach Möglichkeit vorher Akteneinsicht zu gewähren“, sollte nur in Ausnahmefällen erfolgen, da dieser als Anregung für die Maßnahme verstanden werden könnte.

Nach Eingang der strafrechtlichen Ermittlungsakte sollte diese vollständig kopiert werden (einschließlich Rückseiten, auf denen manchmal Überlegungen („§ 111a?“12,)und Verfügungen („Akte… beiziehen“, „Wahllichtbildvorlage anfertigen“) des Dezernenten bei der Staatsanwaltschaft notiert sind) und am besten noch am selben Tag wieder an die Staatsanwaltschaft zurückgeschickt werden. In den allerseltensten Fällen empfiehlt es sich, die Akte gleich mit einer Stellungnahme zurückzuschicken. Dies bietet sich meines Erachtens nur dann an, wenn aus der Akte hervorgeht, dass es überhaupt keine Fahrerbeschreibung gibt oder der Zeuge den Beschuldigten nach bereits erfolgter Lichtbildvorlage als Fahrer zur Tatzeit ausgeschlossen hat13. Regelmäßig teile ich bei Aktenrücksendung mit, dass ich mir erlauben werde, den Dezernenten bei der Staatsanwaltschaft nach Rücksprache mit dem Beschuldigen zu einer Besprechung in der nächsten Woche anzurufen.

III. Wesentliche Gesichtspunkte zur Bewertung der Sach- und Rechtslage

Nunmehr ist nach Aktenlage die Sach- und die sich daraus ergebende Rechtslage zu bewerten. In Strafverfahren wegen Fehlverhaltens im Straßenverkehr ist hier regelmäßig auf folgende Punkte abzustellen:
– Existiert überhaupt eine Fahrerbeschreibung? Dies ist natürlich obsolet, sofern der Beschuldigte wegen Anhaltens durch die Polizei oder erfolgte Einlassung bereits als Fahrer zur Tatzeit feststeht.
– Passt die Fahrerbeschreibung auf den Beschuldigten zu? Hat der Beschuldigte Geschwister gleichen Geschlechts?
– Kann der Beschuldigte mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit als Fahrer zur Tatzeit überführt werden?14
– Beruht das „Erkennen“ des Beschuldigten als Fahrer zur Tatzeit durch den Zeugen auf einer Einzellichtbildvorlage?15
– Beruht das „Erkennen“ des Beschuldigten als Fahrer zur Tatzeit durch den Zeugen auf einer (fehlerhaften) Wahllichtbildvorlage?16
– Kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte alleiniger Nutzer des Tatfahrzeugs ist?
– Hat der Beschuldigte gegenüber dem Anzeigeerstatter angekündigt, ihn anzeigen zu werden, so dass es sich bei der Anzeige lediglich um eine „vorsorgliche“ Anzeige aus Angst des Anzeigeerstatters, selbst beanzeigt zu werden, handelt?
– Gibt es (relevante) Widersprüche in den Angaben des Zeugen?
– Lässt sich das von dem Zeugen geschilderte Verhalten des Beschuldigten unter Nötigung subsumieren?17
– Liegen bei dem von dem Zeugen geschilderten Verkehrsvorgang grobe Verkehrswidrigkeit, Rücksichtslosigkeit und – ganz besonders – eine konkrete Gefährdung i.S.d. §§ 315c, 315b StGB vor?18
– Erscheint insgesamt eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlich?
– Ist der Beschuldigte bereits straf- und/oder verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten?

IV. Weiteres Vorgehen

Keinesfalls sollte (bereits jetzt) die Auffassung der Verteidigung über die rechtliche Bewertung der Staatsanwaltschaft in einem seitenlangen Schriftsatz mit entsprechenden Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen mitgeteilt und abschließend Verfahrenseinstellung beantragt werden. Vielmehr empfiehlt es sich immer, zunächst den zuständigen Dezernenten bei der Staatsanwaltschaft zur angekündigten Zeit – wenn möglich – persönlich aufzusuchen oder anzurufen. Es ist wichtig, herauszubekommen, welche Bedeutung der Staatsanwalt der Sache beimisst, welche Einstellung er zum Straßenverkehr hat (Fahrrad-, Busse- und Bahnen- oder Vielfahrer?). Erörtern Sie mit dem Staatsanwalt die Sach- und Rechtslage. Vermeiden Sie es, die Angelegenheit mit der rosaroten Brille der Verteidigung zu sehen. Versuchen Sie, Objektivität zu bewahren. Wenn ein schwerwiegender Verstoß im Raum steht, sollten auch Sie als Verteidiger dies so sehen und die Schilderung des Anzeigeerstatters nicht abtun. Besprechen Sie offen Chancen und Risiken weiterer Ermittlungen oder gar einer Hauptverhandlung. Aber Achtung: sollte es nicht ausschließlich auf das Erkennen des Mandanten als Fahrer zur Tatzeit ankommen, muss mit allen Mitteln verhindert werden, dass es zur Durchführung einer Hauptverhandlung kommt. Meistens schildern Anzeigeerstatter in der Hauptverhandlung zum Nachteil des Angeklagten den Verkehrsvorgang lebhafter, eindrucksvoller und gefährlicher als dies der Akte zu entnehmen ist. Argumentieren Sie, dass zum Aneinandergeraten zweier Verkehrsteilnehmer mit anschließender Anzeige zumeist zwei Hitzköpfe gehören, die beide auf deren Rechte bestehen wollten. Arbeiten Sie auf eine Verfahrenseinstellung wegen geringer Schuld gemäß § 153a StPO hin. Sobald sich abzeichnet, dass ein Verfahren gegen Auflagen eingestellt werden kann und der Dezernent bei der Staatsanwaltschaft dies vorschlägt oder Ihre Anregung aufnimmt, sollten Sie nicht lange nachdenken und die Gelegenheit beim Schopfe packen. Eine Einstellung wegen Geringfügigkeit19 oder gar mangels hinreichenden Tatverdachts kommt in derartigen Fällen meist nicht in Betracht. Alternativ würde ein Strafbefehl beantragt oder Anklage erhoben werden zur Durchführung einer Hauptverhandlung. Auch wenn die Sache noch so ungerecht erscheint oder ein Freispruch „sehr wahrscheinlich“ ist, wäre die Sache so vom Tisch. Eine mit Unannehmlichkeiten, Zeit und Kosten verbundene Hauptverhandlung wird entbehrlich und wie das Verfahren dort endet, ist oft schwer kalkulierbar: „Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand“. Gelingt es nicht, den Staatsanwalt zu der angestrebten Verfahrenseinstellung gegen Geldzahlung zu bewegen, ist zur Vermeidung einer Hauptverhandlung zu erwägen, sich mit dem Staatsanwalt auf dessen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls20 zu verständigen.

Der Autor ist Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht in Frankfurt a.M.
gemäß § 170 Abs. 2 StPO
§ 261 StPO
§§ 153 ff. StGB
Bei Verteidigung in Verkehrsstraf- und Bußgeldsachen ist regelmäßig von dem Rechtsanwalt über den Beschuldigten eine Auskunft bei dem Verkehrszentralregister durch Telefax-Anfrage bei dem Kraftfahrtbundesamt, Verkehrszentralregister, Telefax (04 61) 3 16-16 50, unter Nennung dessen Geburtsdatum, -name, Familien-, Vorname(n), Geburtsort, PLZ, Wohnort, Straße, und Anlage einer entsprechenden Vollmacht einzuholen.
Die Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB stellt gemäß § 69 Abs. 2 Ziff. 1 StGB eine Katalogtat für die regelmäßige Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen dar mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis im Urteil durch das Gericht gemäß § 69 Abs. 1 StGB. § 111a StPO ermöglicht die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bereits im Ermittlungsverfahren.
In Verkehrsstrafverfahren kommt der Möglichkeit, das Verfahren gemäß § 153a Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 StPO nach Erfüllung der Auflage, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, große Bedeutung zu.
Der Kreis der Zeugnisverweigerungsberechtigen Angehörigen ergibt sich aus § 52 StPO
Rechtsgrundlage für die Durchsuchung beim Verdächtigen ist § 102 StPO, für die Durchsuchung bei anderen Personen § 103 StPO. Die Beschlagnahme ist geregelt in §§ 94 ff. StPO. Eine vorherige Anhörung der Beteiligten unterbleibt regelmäßig, da sie den Ermittlungszweck gefährden würde, § 33 Abs. 4 Satz 1 StPO.
Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren die Staatsanwaltschaft, § 147 Abs. 5 StPO.
§ 111a StPO
Ein Antrag auf Erlass eines Beschlusses über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis steht im Raum
Eine Formulierung könnte dann lauten: „Der Beschuldigte lässt sich unter Berufung auf das Auskunftverweigerungsrecht des § 55 StPO nicht zur Sache ein. Ich erlaube mir, anzuregen, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.“
Wenn ein Zeuge den ihm vorher unbekannten Täter anlässlich der Tat nur kurze Zeit beobachten konnte, darf sich der Tatrichter nicht ohne Weiteres auf die subjektive Gewissheit des Zeugen beim ersten Wiedererkennen verlassen, sondern muss anhand objektiver Kriterien nachprüfen, welche Beweisqualität dieses Wiedererkennen hat (OLG Köln StV 1994, 67; VRS 86, 126). Dazu gehört auch, dass das erkennende Gericht die näheren Umstände, unter denen der Zeuge den Täter bei der Tat gesehen hat, mitteilt und bei der Beweiswürdigung erörtert (BGH StV 1995, 452), insbesondere also Angaben dazu macht und sich mit ihnen auseinandersetzt, wie lange der Zeuge den Täter gesehen hat, wie die Lichtverhältnisse waren und ob der Zeuge individuelle Merkmale der beobachteten Person wahrgenommen und beschrieben hat. Ebenso ist zu untersuchen, inwieweit eine vom Zeugen unmittelbar nach der Tat angegebene Täterbeschreibung auf den später wiedererkannten Angeklagten zutrifft. Darüber hinaus kommt einem ersten persönlichen Wiedererkennen eines Täters durch einen Zeugen in der Hauptverhandlung ein wesentlich geringerer Beweiswert zu, wenn nicht sichergestellt ist, dass der Angeklagte nicht schon durch seine Platzierung im Gerichtssaal als Tatverdächtiger hervorgehoben wird (OLG Köln StV 1994, 67; KG, 5. Strafsenat, Beschl. v. 20.11.1997 – (5) 1 Ss 4/97 (3/97)).
Dem Zeugen darf niemals ein Lichtbild allein des Beschuldigten vorgelegt werden (Hans-Jörg Odenthal, Die Gegenüberstellung im Strafverfahren, 3. Auflage, S. 61). Es tritt in diesen Fällen nämlich der sog. Perseveranz-Effekt ein, d.h. es wird vorwiegend nach das Vorurteil bestätigenden Informationen gesucht (vgl. Bernd Schünemann, Der Richter im Strafverfahren als manipulierter Dritter? Zur empirischen Bestätigung von Perseveranz- und Schulterschlusseffekt, StV 2000, 160 m.w.N. dieses Phänomens), oder anders ausgedrückt, wer ein Vorurteil oder eine Erwartung hat, ist regelmäßig bereit, (fast) alles als eine Bestätigung seines Vorurteils zu interpretieren (vgl. Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 2. Auflage, Rdn. 89). Folgerichtig hat ein isoliert vorgelegtes Bild keinen ausreichenden Beweiswert (vgl. LG Hamburg, StV 92, 412 f.).
Gemäß Nr. 18 RiStBV sind Zeugen Lichtbilder nicht nur von dem Beschuldigten, sondern auch von einer Reihe anderer Personen gleichen Geschlechts, ähnlichen Alters und ähnlicher Erscheinung in einer Form vorzulegen, die nicht erkennen lässt, wer von den abgebildeten Personen der Beschuldigte ist.
Das OLG Karlsruhe (VRS 50 [1998], 262) hat in einer jüngeren Entscheidung im Anschluss an BGHSt 19, 263, noch einmal bekräftigt, dass „zur Nötigung im Straßenverkehr insbesondere Fälle des andauernden besonders dichten und bedrängenden Auffahrens unter Betätigung von Schall- und Lichtzeichen [gehören]. Abzustellen [sei] dabei vor allem auf die Intensität, d.h. auf Art und Dauer der Einwirkung, da diese in der Regel je länger sie andauert, umso unausweichlicher, mithin als Zwang empfunden wird. […] Entscheidend [seien] die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die gefahrenen Geschwindigkeiten, die Abstände der Fahrzeuge zueinander, die Dauer bzw. die Streckenlänge des bedrängenden Auffahrens“. Nach allgemeiner Meinung, die zuletzt das OLG Düsseldorf in dessen Beschluss vom 09.08.2007, III-5 Ss 130/07 – 61/07 I in StraFo 2007, 386, teilt, erfüllen nur bestimmte Verhaltensweisen den Straftatbestand der Nötigung i.S.d. § 240 StGB (vgl. Maatz NZV 2006, 337 m. zahlr. Nachw.). Das sind die Fälle, in denen ein Kraftfahrer dicht und bedrängend auf seinen Vordermann auffährt (zuletzt BVerfG NJW 2007, 1669 m.w.N. = DAR 2007, 386 m. Anm. Huhn), seinen Hintermann – aus welchen Gründen auch immer – absichtlich „ausbremst“ oder vorsätzlich einen unerwünschten Verfolger „abdrängt“. Gemeinsamer Nenner dieser und ähnlicher Fälle ist, dass die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens ist (vgl. BGHSt 7, 379, 380; 21, 201, 302; 41, 231, 234; 48, 233, 238; BGH VRS 64 [1983], 267, 268; MK-Gropp/Sinn [2003], § 240 Rn 103; SK-Horn/Wolters, 7. Auflage [2003], § 240 Rn 7). Der Erfolg – dass der andere den Weg frei macht, bremsen muss oder nicht überholen kann – ist für den Täter „das Ziel seines Handelns“ (BGHSt 7, 379, 380). Selbst auf den „bloß“ rücksichtslosen Überholer trifft das in der Regel nicht zu. Sein Ziel ist, schneller voranzukommen. Dass dies auf Kosten anderer geschieht, ist nur die in Kauf genommene Folge seiner Fahrweise. Ein Schuldspruch wegen Nötigung scheidet in einem solchen Fall aus.
Eine konkrete Gefährdung i.S.d. § 315c Abs. 1 StGB kann nur angenommen werden, wenn festgestellte Tatsachen die nahe liegende Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses begründen, seine Vermeidung sich nur noch als Zufall darstellt (vgl. Fischer, StGB, 56. Auflage, § 315c, RN 15 m.w.N.).
gemäß § 153 StPO
§§ 407 ff. StPO