DAR Deutsches Autorecht 7, Juli 2002, S. 302 f.:

von Rechtsanwalt Uwe Lenhart, Frankfurt am Main

In Kürze

Man kann nicht oft genug darauf hinweisen: Fehlen Feststellungen zur Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der schriftlichen Urteilsbegründung oder dem die Eröffnung des Hauptverfahrens bzw. dem den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls ablehnenden Beschluß, ist die Fahrerlaubnisbehörde nicht gehindert, zur Klärung sich aufgrund desselben Sachverhalts ergebender Eignungszweifel die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Dies kann zu dem für den Betroffenen letztlich unbefriedigenden Ergebnis führen, daß beispielsweise das Gericht zwar statt auf Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) auf Fahrverbot (§ 44 StGB) erkennt, der Betroffene sich gleichwohl aber einer medizinisch-psychologischen Untersuchung mit mehr oder weniger ungewissem Ausgang unterziehen muß.

Wenn eine Hauptverhandlung im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft mit dem für den Angeklagten gewünschten Ergebnis des Absehens von einer Entziehung der Fahrerlaubnis und der Verhängung eines bloß deklaratorischen Fahrverbotes zu Ende geht, beeilen sich gewöhnlich die Beteiligten, noch in der Hauptverhandlung Rechtsmittelverzicht zu erklären oder jedenfalls die Rechtsmittelfrist verstreichen zu lassen. Dies eröffnet dem Richter die Möglichkeit, das Urteil gemäß § 267 Abs. 4 StPO abzukürzen und sich auf die sogenannten allernötigsten Feststellungen zu beschränken. Bei der Novellierung des § 267 StPO, die der Prozeßökonomie und der Entlastung des Richters dient, hatte der Gesetzgeber ganz offensichtlich nicht im Auge, daß dieses Verfahren (negative) Konsequenzen auf die Bindungswirkung gegenüber der Verwaltungsbehörde haben könnte. Auch dem Richter sind diese Konsequenzen – wie der Verfasser aus Erfahrung weiß – nicht immer präsent, zumal es ja sozusagen nicht seine Sache ist.

Die Frage einer Bindung der Fahrerlaubnisbehörde kann z.B. in zwei Fällen Bedeutung erlangen:

1. Das Berufungsgericht stellt fest, die Entziehung der Fahrerlaubnis sei zwar im angefochtenen Urteil zu Recht erfolgt, der Eignungsmangel sei jedoch inzwischen entfallen.

Dies geschieht regelmäßig dann, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts durch die Zeit der Beschlagnahme des Führerscheins und der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Zeit verstrichen ist, die der von den entsprechenden Amtsanwälten besprochenen Sperrfrist – für eine fahrlässige folgenlose Trunkenheitsfahrt beträgt diese bei Ersttätern z.B. in Frankfurt am Main gegenwärtig 12 – 14 Monate – entspricht.

2. Das Amtsgericht hat wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (z.B. BAK 0,98%o) verurteilt, die Fahrerlaubnis aber nicht entzogen, sondern auf Fahrverbot erkannt.

Nach § 3 Abs. 4 StVG kann die Verwaltungsbehörde, die in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen will, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils u.a. soweit nicht abweichen, als es sich auf die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Mit dieser Vorschrift soll die sowohl dem Strafrichter (durch § 69 StGB) als auch der Verwaltungsbehörde (durch § 3 Abs. 1 StVG) eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, daß überflüssige und aufwendige Doppelprüfungen unterbleiben und die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschaltet wird1.

Enthält sich das erkennende Gericht aber einer eigenständigen Bewertung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen oder läßt es diese Frage in der schriftlichen Urteilsbegründung letztlich offen bzw. führt ausschließlich die Zeit der Beschlagnahme des Führerscheins und der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis dafür an, daß von einer Entziehung der Fahrerlaubnis nunmehr abzusehen ist, tritt eine Bindung nicht ein2. Die in § 3 Abs. 4 StVG angeordnete „Bindungswirkung läßt sich nur rechtfertigen, wenn die Behörde den schriftlichen Urteilsgründen hinreichend sicher entnehmen kann, daß überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Kraftfahreignung überprüft hat“3.

Das erkennende Gericht muß in den Urteilsgründen klar zum Ausdruck bringen, daß es aufgrund einer eigenständigen abschließenden Beurteilung den Betroffenen nunmehr wieder für geeignet hält, ein Kraftfahrzeug zu führen. Dabei hat es die Beurteilung auf eine charakterliche Einschätzung des Betroffenen zu stützen, für die die Grundlage mit Feststellungen zu der Person des Betroffenen, zu etwaigen Eintragungen im Verkehrszentralregister, Vorstrafen4, Verhalten während und nach der Tat (z.B. Nachschulung)5, Vorlage eines Attestes6, Feststellungen über Nachteile, die der Verlust des Führerscheins während der Zeit der Beschlagnahme und der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis für den Betroffenen gebracht hat und von diesem häufig als eigentliche Strafe empfunden wird und damit dazu beiträgt, sein Verantwortungsbewußtsein zu stärken und seine Verhaltenstendenzen positiv zu beeinflussen7 oder Einlassung des Betroffenen8 geschaffen werden kann.

Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat hierzu in einem Beschluß vom 01.07.979 ausgeführt: „Inwieweit die Ausführungen […] überzeugend etwaige Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers auszuräumen vermögen, ist unbeachtlich. Auch wenn der Antragsgegner weiterhin derartige Zweifel haben sollte, muß er die strafrichterliche Entscheidung hinnehmen, denn diese genießt kraft Gesetzes Vorrang vor einer abweichenden Einschätzung der Straßenverkehrsbehörde.“

Eine Begründung, die nicht ausdrücklich die Ungeeignetheit verneint, obwohl eine Prüfung nach § 69 StGB in Betracht kam, entfaltet keine Bindung. Ebenso ist die Fahrerlaubnisbehörde an eine strafgerichtliche Entscheidung, die die Ungeeignetheit verneint, nicht gebunden, wenn sie einen umfassenderen Sachverhalt zu beurteilen hat als der Strafrichter10. Nämlich Mitberücksichtigung vom Gericht nicht gewürdigter Vorstrafen11, Mitberücksichtigung eines vom Gericht bei der Eignungsfrage nicht gewürdigten psychiatrischen Gutachtens12 oder wenn der Strafbefehl die Fahrerlaubnis zwar ausdrücklich bestehen, aber nicht entnehmen läßt, ob der Strafrichter den selben weiteren Sachverhalt berücksichtigt hat, wie die Verwaltungsbehörde ihn zu beurteilen hat13.

Entfaltet die gerichtliche Entscheidung, worunter im Sinne von § 3 Abs. 4 StVG neben dem Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde auch die sonstigen gerichtlichen Sachentscheidungen im Bußgeldverfahren, der Strafbefehl und Beschlüsse nach § 204 bzw. 408 Abs. 2 StPO wie Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder Erlaß eines Strafbefehls zählen, keine Bindungswirkung, finden sich die Rechtsgrundlagen für eine Aufklärungsanordnung in Form der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in den §§ 46 Abs. 3 i.V.m. 11, 13 oder 14 FeV14.

§ 13 Ziff. 2 FeV trifft nähere Regelungen zur Klärung von Eignungszweifeln auf Grund einer bestehenden Alkoholproblematik. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde – ohne daß ihr insoweit irgendein Ermessensspielraum zusteht – zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung der Fahrerlaubnis anzuordnen, daß ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn Anzeichen für Alkoholmißbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmißbrauch begründen (lit. a), wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß begangen wurden (lit. b), ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6%o oder mehr geführt wurde (lit. c), die Fahrerlaubnis aus einem der unter lit. a bis c genannten Gründe entzogen war (lit. d) oder sonst zu klären ist, ob Alkoholmißbrauch nicht mehr besteht (lit. e).

§ 14 FeV trifft nähere Regelungen zur Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungs- und Arzneimittel und bestimmt, daß die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden kann, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt oder weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen (Abs. 1 Satz 4) und daß die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist – ohne Ermessensspielraum der Fahrerlaubnisbehörde – wenn die Fahrerlaubnis wegen Abhängigkeit von Betäubungsmitteln oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, Einnahme von Betäubungsmitteln, mißbräuchlicher Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen entzogen war (Abs. 2 Ziff. 1) oder zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin Betäubungsmittel, psychoaktiv wirkende Arzneimittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt (Abs. 2 Ziff. 2).

Das bedeutet, daß die Fahrerlaubnisbehörde in einem Fall, in dem eine gerichtliche Entscheidung, obwohl wegen Vorliegens einer der vorgenannten Tatbestände eine Prüfung nach § 69 StGB in Betracht kam, keine Bindungswirkung entfalten sollte, zur Klärung von weiterhin bestehe nden Eignungszweifeln die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen kann bzw. muß. Sollte dieser Umstand dem mit Verkehrssachen Befaßten noch vertraut sein, so möchte der Verfasser nunmehr besonderes auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 4 FeV hinweisen.

§ 11 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 4 FeV bestimmt, daß die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung von Eignungszwecken bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Agressionspotential bestehen, angeordnet werden kann. Diese Bestimmung eröffnet der Fahrerlaubnisbehörde in den Fällen, in denen die Beibringung eines solchen Gutachtens gemäß § 13 Ziff. 2 lit. c FeV wegen Unterschreitens der 1,6-Promille-Grenze nicht anzuordnen ist, ein Fahreignungsgutachten auch wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6%o – vorausgesetzt es handelt sich um eine Straftat, die dann aber zweifelsohne im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht – anzufordern. Allerdings muß die Fahrerlaubnisbehörde in diesem Fall ihr Ermessen ausüben.

In einem von dem VGH München entschiedenen Fall15 genügten dem Senat Eintragungen von drei verkehrsrechtlich relevanten Verstößen im Verkehrszentalregister der Betroffenen, wovon der eine Verkehrsunfallflucht, der andere Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h und der letzte eine Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,49%o war, zur Befugnis der Behörde, bei sachgerechter Ausübung ihres Ermessens die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens auf § 11 Abs. 3 FeV zu stützen.

Es erübrigt sich zu erwähnen, daß die Fahrerlaubnisbehörde, hätte das die Trunkenheitsfahrt aburteilende Gericht in den Urteilsgründen klar zum Ausdruck gebracht, daß es – auch unter Berücksichtigung der zwei Voreintragungen im Verkehrszentralregister – die Betroffene nicht

(mehr) für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen hält, wegen der Bindungswirkung des § 3 Abs. 4 StVG von dieser Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht hätte abweichen können.

Dem Grundsatz folgend, wonach die Wiederholung die Mutter der Studierenden ist, erlaube ich mir aus einem Aufsatz von Himmelreich in dieser Zeitschrift aus dem Jahre 198916 zu zitieren: „Der Strafrichter sollte […] bei Abfassung seiner Urteilsgründe etwas „fleißiger“ werden. Geschieht dies nicht, kann sein Urteil für die Verwaltungsbehörde leicht zu einer „Farce“ werden. […] Auch der Verteidiger sollte den Strafrichter insoweit in die „Pflicht rufen“. Ein gewissenhafter Strafrichter sollte, wenn er den Führerschein wieder zurückgibt, in seinen schriftlichen Urteilsgründen stets hinreichend sicher darlegen, daß er die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen tatsächlich „beurteilt“ hat, und daß er der festen „Überzeugung“ ist, daß die Ungeeignetheit in Fortfall geraten ist; hieran darf er keinen Zweifel lassen.“

1 vgl. BVerwG, Urteil v. 15.07.88 VRS 75, 379, 382
2 BVerwG, Urteil v. 15.07.88 VRS 75, 379, 383; Himmelreich in: DAR 89, 285, 288
3 BVerwG, Urteil v. 15.07.88 VRS 75, 379, 384
4 Himmelreich in: DAR 89, 285, 286
5 Himmelreich in: DAR 89, 285, 286
6 VG Neustadt, Beschluß v. 27.05.97 ZfS 98, 359
7 Hentschel in: NZV 89, 100, 102
8 Himmelreich in: DAR 89, 285, 286
9 VG Darmstadt, Beschluß v. 01.07.97 6 G 875/97 (2)
10 BVerwG NZV 88, 37
11 BVerwG NZV 88, 37
12 BVerwG NZV 96, 292
13 BVerwG NJW 69, 2163
14 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV v. 18.08.98, BGBl I 2214, geändert durch VO v. 25.02.00,
BGBl I 141
15 VGH München, Urteil v. 07.05.01 NJW 02, 82
16 Himmelreich in: DAR 89, 285, 288