NJW Neue Juristische Wochenschrift 6 2003, 3. Februar 2003, S. 409 ff.:

Rechtsanwalt Uwe Lenhart, Frankfurt am Main

I. Einleitung

Im Gegensatz zur Alkoholbeeinflussung gibt es ausreichende wissenschaftliche Erkenntnisse, die Grenzwerte bei Medikamenten und Drogen rechtfertigen würden, noch nicht. Eine folgenlose Fahrt unter Drogeneinwirkung, d.h. keine Fahrfehler und/oder drogenbedingte Ausfallerscheinungen2, stellt die ordnungswidrige Führung eines Kfz. unter Drogeneinwirkung (§ 24a StVG) dar mit der Folge einer Geldbuße über 250 Euro und einem Fahrverbot von 1 Monat bzw. einer Geldbuße über 500 Euro und einem Fahrverbot von 2 Monaten bei einer einschlägigen Voreintragung bzw. einer Geldbuße über 750 Euro und einem Fahrverbot von 3 Monaten bei mehreren einschlägigen Voreintragungen. Gibt es zusätzliche Beweisanzeichen – Fahrfehler und/oder drogenbedingte Ausfallerscheinungen – bei toxikologisch gesicherter Aufnahme mindestens einer geeigneten Substanz kommt eine Verurteilung wegen Führung eines Kfz unter Einfluss berauschender Mittel (§ 316 StGB) mit der Folge von Geldstrafe und in der Regel Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht.

Sobald die Führerscheinstelle Kenntnis von Drogenauffälligkeit – unter Umständen auch außerhalb des Straßenverkehrs z.B. bei Besitz von Kokain oder Amphetaminen – erhält – entsprechende Mitteilung erfolgt bereits im Ermittlungsverfahren durch die Polizei -, begründet dies darüber hinaus Zweifel an der Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder gleich die Ungeeignetheit. Die Fahrerlaubnisbehörde kann ein ärztliches oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten -bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis – anordnen oder – bei Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes mit Ausnahme von Cannabis – die Fahrerlaubnis entziehen. Der Betroffene muss dann nachweisen, dass er keine Drogen konsumiert, bei seltenem Konsum geringer Mengen Cannabis Konsum und Verkehrsteilnahme trennen kann bzw. im Falle von Abhängigkeit oder Mißbrauch einen Abstinenzzeitraum von in der Regel 1 Jahr nachweisen.

II. Problem im Hinblick auf Belassung oder Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Wenn also der Betroffene im Falle einer ordnungswidrigen Führung von Kfz unter Rauschmittel-einwirkung gemäß § 24a II 1 StVG nach Verbüßung des angeordneten Fahrverbots den Führer-schein wieder zurück bekommt oder das erkennende Gericht den Vorwurf wegen Fahrt unter Einfluß berauschender Mittel gem. § 316 StGB als nicht erwiesen ansieht, auf ordnungswidrige Führung von Kfz. unter Rauschmitteleinwirkung gem. § 24a II 1 StVG erkennt und dem Betroffenen den Führerschein zurück gibt, ist die Fahrerlaubnisbehörde in der weit überwiegenden Anzahl von Fällen nicht gehindert, aufgrund desselben Sachverhalts eigene Maßnahmen zu ergreifen. Hieran ist die Führerscheinstelle nur dann gehindert, wenn das Gericht in den schriftlichen Urteilsgründen eine eigenständige Bewertung der Fahreignung vorgenommen hat, wenn das Urteil gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde Bindungswirkung entfaltet3.

Fehlt in den schriftlichen Urteilsgründen die Feststellung des Wegfalls der Ungeeignetheit, führt dies regelmäßig zu dem für den Betroffenen unbefriedigenden Ergebnis, dass dieser zwar das Fahrverbot für die folgenlose Fahrt unter Drogeneinwirkung verbüßt hat, ihm gleichwohl aber die Fahrerlaubnisbehörde wegen des Konsums z.B. von Ecstasy – der zuvor bereits Gegenstand des Bußgeld- oder Strafverfahrens war – die Fahrerlaubnis entzieht. Denn Kraftfahrer, die Betäu-bungsmittel i.S. des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) konsumieren, sind im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn bei ihnen bislang nur einmaliger Konsum festgestellt worden ist4.

Die Fahrerlaubnisbehörde stützt sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis in diesen Fällen auf §§ 3 I 1, 6 I 1 lit. c StVG, 46 I FeV i.V. mit Ziff. 9.1 der Anlage 4 FeV. Bei dem Antrag auf Wieder-erteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug ordnet die Behörde dann gemäß § 14 II 1, I FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wobei bereits Ziff. 9.5 der Anlage 4 FeV zur Wiedererlangung der Kraftfahreignung eine nachhaltige Entgiftung und Entwöhnung vom Betäubungsmittelkonsum und eine einjährige Betäubungsmittelabstinenz voraussetzt5. Zwar ist bei Klienten, bei denen sich noch keine Drogenproblematik in der Persönlichkeit und im sozialen Kontext verfestigen konnte, auch nicht zwingend zu fordern, dass bereits 1 Jahr (nachweisbar) auf den Konsum verzichtet wurde, um eine stabile Verhaltensänderung annehmen zu können6, allerdings verlangen Mediziner und Psychologen einer Begutachtungsstelle für Fahreignung für eine positive Begutachtung einen Abstinenzzeitraum – wenn schon nicht von 1 Jahr – dann aber doch von 6 Monaten. Und genau hieran scheitert dann in den meisten Fällen eine positive Begutachtung. Der Betroffene ist nicht in der Lage, zum Zeitpunkt der MPU die Abstinenz rückwirkend für 6 Monate oder mehr nachzuweisen7.

III. Ziele der Verteidigung

Vordringlichstes Ziel des Betroffenen ist es regelmäßig, seine Fahrerlaubnis zu behalten bzw. den Zeitraum des Verlusts so kurz wie möglich zu halten. Nachgeordnete Ziele des Betroffenen sind zu vermeiden, sich der gefürchteten MPU unterziehen zu müssen und die Kosten so gering wie möglich zu halten.

Nicht nur im Sinne der erfolgreichen Tätigkeit des Verteidigers ist es unerlässlich, dem Mandanten eindrücklich vor Augen zu führen, dass Belassung oder Wiedererteilung der Fahrerlaubnis überhaupt nur unter der Voraussetzung der Drogenabstinenz möglich sein werden. Schließlich kommt es nunmehr so oder so darauf an, nachzuweisen, dass der Betroffene kein Drogen-konsument (mehr) ist und eine hinreichende Plausibilität für eine Drogenabstinenz vorliegt8.

IV. Aufgaben des Verteidigers

Der Verteidiger sollte den Betroffenen also zunächst einmal über die möglichen Folgen dessen Fahrt unter Rauschmitteleinwirkung informieren, insbesondere über die sich dem Bußgeld- oder Strafverfahren anschließenden Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde. Unbedingt muss der Verteidiger den Betroffenen darauf hinweisen, dass dieser sich für einen Nachweis der Drogen-abstinenz in einer etwa zu einem späteren Zeitpunkt stattfindenden MPU ab sofort etwa alle 6 Wochen so genannten großen Drogenscreenings9 unterziehen soll. Der Urin sollte dabei an für den Betroffenen nicht vorhersehbaren Terminen unter Aufsicht gesichert werden. Hierbei sind z.B. gerichtsmedizinische Institute, MPU-Institute und vereinzelt auch Gesundheitsämter10 zu beauftragen, den Betroffenen über einen bestimmten Zeitraum – mindestens über 6 Monate – zu benachrichtigen, dass dieser dann noch am selben oder am darauffolgenden Tag zur Urinkontrolle erscheinen solle11. Unangemeldet deswegen, weil ein Vermeiden der Aufnahme eines Suchtstoffs unter Umständen schon am dritten Tag zu einem unauffälligen Ergebnis führt. Ist der Führerschein des Betroffenen wegen des Verdachts einer Fahrt unter dem Einfluß berauschender Mittel gem. § 316 StGB beschlagnahmt worden, sollte der Verteidiger versuchen, in einer Hauptverhandlung den Wegfall der Ungeeignetheit des Betroffenen unter Beweis zu stellen und das Gericht dazu zu bewegen, in den Urteilsgründen klar zum Ausdruck zu bringen, dass es aufgrund einer eigenständigen abschließenden Beurteilung den Betroffenen nunmehr wieder für geeignet hält, ein Kraftfahrzeug zu führen12.

Ein bedeutender Umstand für die Beurteilung der charakterlichen Einschätzung des Betroffenen im Falle von Trunkenheitsfahrten ist in der Praxis die Teilnahme an Nachschulungskursen. Allerdings fehlt in der Frage der Fahreignung eine wichtige Zuweisungsalternative für drogenauffällige Kraftfahrer in Rehabilitationsmaßnahmen, wie sie beispielsweise bei alkoholauffälligen Kraftfahrern seit längerem bereits mit entsprechenden Nachschulungsmodellen13 sehr erfolgreich existieren. Diese Lücke soll ein Kursmodell für drogenauffällige Kraftfahrer (DRUGS) schließen, das seit August 1997 in Hessen von der TÜV Hessen GmbH14 und der AFN15 mit ministerieller Unter-stützung als Modellprojekt durchgeführt wird16. Zielgruppe der Nachschulungsmaßnahme sind Drogenkonsumenten mit einem „weichen Konsummuster“. Dies bezieht sich insbesondere auf Konsumenten von Cannabis u.ä. und Designerdrogen (Ecstasy, Amphetaminen, Speed). Eine Abhängigkeitsproblematik muss ausgeschlossen sein17. Die Überprüfung der Voraussetzungen für eine Kursteilnahme findet dabei im Rahmen des behördlichen Verfahrens zur Prüfung der Fahreignung über eine MPU statt. Im Falle einer freiwilligen Teilnahme (zur Vorlage bei Gericht) ist zur Überprüfung der Voraussetzungen für eine Kursteilnahme ein Vorgespräch mit einem Diplom-Psychologen erforderlich. Der Kurs dauert 24 Stunden – verteilt auf 2 Monate mit 6 Terminen zu je 4 Stunden. Am Ende des Kurses wird eine erfolgreiche, d. h. aktive Teilnahme an DRUGS bescheinigt. Es findet keine Prüfung statt. Die Kursgebühren belaufen sich derzeit auf 655 Euro18.

Der Verteidiger sollte also in der Hauptverhandlung das Gericht mit Feststellungen zu der Person des Betroffenen, zu etwaigen Eintragungen im Verkehrszentralregister, Vorstrafen19, Vorlage der Teilnahmebescheinigung am Kurs DRUGS, Vorlage der (negativen) Urindrogenscreenings, Feststellungen über Nachteile, die der Verlust des Führerscheins während der Zeit der Beschlagnahme und der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis für den Betroffenen gebracht hat und von diesem häufig als eigentliche Strafe empfunden wird und damit dazu beiträgt, seinVerantwortungsbewusstsein zu stärken und seine Verhaltenstendenzen positiv zu beeinflussen20 oder Einlassung des Betroffenen21, insbesondere zu seinen Erfahrungen mit dem Rehabilitationsprogramm für drogenauffällige Kraftfahrer von dem Wegfall der Ungeeignetheit überzeugen.

Beabsichtigt die Fahrerlaubnisbehörde, dem Betroffenen die Fahrerlaubnis gem. §§ 3 I 1, 6 I Nr. 1 lit. c StVG, 46 I FeV i.V. mit Ziff. 9.1 der Anlage 4 FeV zu entziehen, sollte der Verteidiger mit der Führerscheinstelle die Teilnahme an dem Kurs DRUGS zur Behebung von Eignungszweifeln erörtern. In diesem Falle kann nämlich nur die Führerscheinstelle entscheiden, ob dem Vorschlag des Kurses grundsätzlich zugestimmt werden kann.

1 Der Autor dankt Herrn Dipl.-Psych. Horst Ziegler, Leiter des Med.-Psych. Instituts der TÜV Hessen, für seine Durchsicht des Abschnitts über das Kursmodell für drogenauffällige Kraftfahrer (DRUGS). Der Autor Uwe Lenhart ist Rechtsanwalt in Frankfurt am Main.
2 Übersicht über nach außen hin feststellbare Wirkungen, Wirkungseintritt und -dauer sowie verkehrsrelevante Wirkungen der einzelnen Stoffe: Drogenerkennung im Straßenverkehr, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft M 96, 1998.
3 Lenhart, DAR 2002, 302.
4 OVG Rheinland-Pfalz, DAR 2001, 183; VGH Baden-Württemberg, NZV 2002, 475; VGH Baden-Württemberg, NZV 2002, 477; a.A. HessVGH, Beschl. V. 14.1.2002 – 2 TG 3008/01, nachdem es schon zweifelhaft sei, ob ein einmaliger früherer Genuss von Kokain den Begriff der Einnahme erfülle, der in der amtl. Begr. zu § 14 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) mit dem Begriff Konsum gleich gesetzt werde. Der Senat führt in der Beschlußbegründung aus, daß der allein nachgewiesene einmalige Konsum von Kokain noch nicht die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertige. Er bezieht sich auf Nr. 2 der Vorbemerkung zu Anlage 4 FeV, wonach Grundlage der Beurteilung der Eignungsfrage im Einzelfall in der Regel ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten sei und folgert hieraus, dass die widerlegbare Vermutung der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV im Rahmen dieser Begutachtung zu tragen komme. Nr. 2 der Vorbemerkung zu Anlage 4 FeV rechtfertige aber nicht den Schluß, dass sich ein Kraftfahrer schon allein durch den einmaligen Konsum von Kokain – entsprechendes gelte für Amphetamine – als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe.
5 Ausnahmen von Nr. 9.5 der Anlage 4 FeV werden grundsätzlich nur dann anzuerkennen sein, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, nicht erheblich herabgesetzt sind. In Betracht kommen hier gemäß Nr. 3 der Vorbemerkung zu Anlage 4 FeV Kompensation der Wirkungen des Betäubungs-mittelkonsums durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen.
6 Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, 2002, Nr. 3.12.1, S. 122. 7 Zitat aus einem medizinisch-psychologischen Gutachten: ìJedoch konnte ein längerer Zeitraum der Drogenfreiheit von Herrn X noch nicht nachgewiesen werden. Ein solcher ist jedoch zu fordern, da Herr X eine Zeitlang regelmäßig Drogen konsumiert hat. Die medizinischen Befunde sind aufgrund des fehlenden Drogenabstinenznachweises noch nicht geeignet, die Bedenken der Straßenverkehrsbehörde auszuräumen.“
8 Vgl. auch Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan (o. Fußn. 6), Nr. 3.12.1, S. 121.
9 Ein Aliquot der Urinprobe wird immunchemisch auf das Vorliegen von Amphetaminen, Opiaten, Cannabinoiden, Kokain, Benzodiazepine und Methadon untersucht.
10 Bei den forensischen Instituten, den Begutachtungsstellen und den Gesundheitsämtern werden die Analysen mit einem zweiten unabhängigen Verfahren gegenkontrolliert wenn sie einen positiven Befund haben. Damit sind die Verfahren und die Ergebnisse aussagekräftiger und auch von der zeitlichen Bewertung länger. Bei Gerichten und der MPU haben diese Drogenscreenings im Vergleich zu Drogen-Schnelltests z.B. von städtischen Drogen- und Suchtberatungen eine höhere Wertigkeit.
11 Die Kosten pro Untersuchung belaufen sich z.B. gegenwärtig bei dem Zentrum der Rechts-medizin der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität, Frankfurt am Main, auf 90 Euro, bei dem Gesundheitsamt des Main-Kinzig-Kreises auf 150 Euro einschließlich abschließendem Gutachten.
12 Vgl. zur Bindungswirkung strafgerichtlicher Urteile: Lenhart, DAR 2002, 302.
13 Z.B. Kurs LEER, Kurs IRaK.
14 TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH, Medizinisch-Psychologisches Institut, 60 489 Frankfurt am Main, Eschborner Landstraße 42 – 50, Telefon (0 69) 97 88 24-0, www.tuev-hessen.de.
15 AFN (Gesellschaft für Ausbildung, Fortbildung und Nachschulung) e.V., 50 937 Köln, Sülzburgstraße 13, Telefon 0 18 02 31 94 94, www.afn.de.
16 Zwischenergebnisse der Realbewährung (wird demnächst veröffentlicht) nach ca. 3 Jahren: Rückfälle der DRUGS-Teilnehmer 8,8%, Kontrollgruppe 21,1% bei Delikten, die in direktem Zusammenhang mit Drogenkonsum stehen oder nachgewiesenem erneuten Drogenkonsum. Dieses Ergebnis ist signifikant (p: 0.016).
17 Ziegler/Jensch/Krohn/Brisch, ZVS 44 (1998), 118 (119).
18 Einschließlich eines Drogenscreenings, um die Drogenfreiheit nachzuweisen.
19 Himmelreich, DAR 89, 285 (286).
20 Hentschel, NZV 89, 100 (102).
21 Himmelreich, DAR 89, 285 (286).