NJW Neue Juristische Wochenschrift 4 2004, 19. Januar 2004, S. 191 ff.:
Rechtsanwalt Uwe Lenhart, Frankfurt am Main
Gemäß § 69 II Nr. 3 StGB ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn bei einem Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort der Täter weiß oder wissen kann, dass ein bedeutender Schaden entstanden ist. Allgemein anerkannt ist, dass die betragsmäßige Grenze des bedeutenden Schadens eine von der Entwicklung wirtschaftlicher Kriterien abhängige veränderliche Größe ist. Von den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten unterschiedlich gehandhabt wird allerdings die Berechnung der Schadenshöhe. Der folgende Beitrag versucht zu klären, welche Schadenspositionen bei der Bestimmung der Schadenshöhe berücksichtigt werden müssen, welche Auswirkungen ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden auf die Schadenshöhe hat und ob das starre Abstellen auf die Schadenshöhe für die Beurteilung der Frage nach der Fahreignung angemessen erscheint.
I. Problemstellung
Zur Veranschaulichung des Problems 2 sei folgender Fall aus der Praxis genannt: Der Geschädigte übersendet der Polizei als Angabe über die Höhe des Schadens das Gutachten eines Kfz.-Sachverständigen. Gemäß Kalkulation ergeben sich Reparaturkosten ohne gesetzliche MwSt. in Höhe von 919,58 Euro, einschließlich Mehrwertsteuer. über 1066,71 Euro. Der Sachverstädige beziffert den Wiederbeschaffungswert für den fünfzehn Jahre alten Pkw inklusive Mehrwertsteuer auf 1300 Euro und geht von einem Restwert ebenfalls inklusive Mehrwertsteuer in Höhe von 300 Euro aus. Das AG, das Schäden ab 1000 Euro als „bedeutend“ i.S. von § 69 II Nr. 3 StGB ansieht, erlässt einen Beschluss nach § 111a StPO, mit dem dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wird. In der Begründung führt das Gericht aus, am beschädigten Pkw sei bedeutender Schaden in Höhe von 1066,71 Euro entstanden. Es lägen daher dringende Gründe für die Annahme vor, dass nach Abschluss der Ermittlungen im Strafurteil nach §§ 69, 69a StGB auf Entziehung der Fahrerlaubnis erkannt werden würde, weil der Beschuldigte sich durch das geschilderte Verhalten zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erwiesen habe. Da der Geschädigte gegenüber der hinter dem Beschuldigten stehenden Kfz. Haftpflichtversicherung auf Gutachtenbasis abgerechnet hat, hat diese auf Grund des eingereichten Gutachtens auf den Fahrzeugschaden 820,69 Euro geleistet. Dieser Betrag erklärt sich wie folgt: Wiederbeschaffungswert netto 1120,69 Euro3 abzüglich Restwert inklusive Mehrwertsteuer 300 Euro. Nach Einlegen einer Beschwerde gegen den § 111aBeschluss erklärt der zuständige Amtsrichter dem Verteidiger zunächst, er werde dem Beschluss nicht abhelfen. Die Schadenshöhe bestimme sich für ihn nach dem Reparaturkostenaufwand in Höhe von 1066,71 Euro. Maßgeblich sei für ihn der Betrag, der zur Wiederherstellung des Zustands vor der Beschädigung durch den Beschuldigten erforderlich sei.
II. Berechnung der Schadenshöhe
Ob ein bedeutender Schaden i.S. von § 69 II Nr. 3 StGB vorliegt, bemisst sich nach wirtschaftlichen Kriterien und beurteilt sich nach der Höhe des Betrags, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls vermindert wird.4 Bei Beschädigung eines Kfz sind daher – sofern tatsächlich entstanden – nicht nur die Reparatur, Abschlepp- und Bergungskosten einschließlich Mehrwertsteuer bei nicht Vorsteuerabzugsberechtigten zu berücksichtigen5, sondern auch ein trotz Reparatur verbleibender merkantiler Minderwert des Fahrzeugs,6 da sich dieser als unmittelbare Folge des Unfalls im Vermögen des Fahrzeugeigentümers mindernd auswirkt7. Warum nicht jedoch Nutzungsausfallentschädigung8, Gutachter- und Anwaltskosten, die bei der Ermittlung und Regulierung des Schadens entstanden sein können, und für die der Geschädigte unter Umständen auch aufzukommen hat, zum Sachschaden i.S. von § 69 II Nr. 3 StGB gehören9 sollen, ist nicht einzusehen. Schließlich zählen zu den reinen Reparaturkosten auch alle übrigen eventuellen Schadenspositionen, die nach § 249 BGB zu ersetzen sind10. Denn das geschützte Rechtsgut bei dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB ist allein die Feststellung und Sicherung der durch einen Unfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche sowie der Schutz vor unberechtigten Ansprüchen11. Das bedeutet, dass alle zur Beseitigung des Schadens an fremden Sachen erforderlichen Kosten einzubeziehen sind. Die Ersatzleistung, die aus § 249 BGB folgt, ist die Herstellung des gleichen wirtschaftlichen Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde12. Hieraus folgt, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden bei der Bestimmung der Schadenshöhe auch als solcher berücksichtigt werden muss. Übersteigen also die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des geschädigten Fahrzeugs, ergibt sich aus der maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise, dass statt der Reparaturkosten nur der Wiederbeschaffungswert zu veranschlagen ist. Ebenso verhält es sich mit aufgrund einer Reparatur eintretender Wertverbesserungen oder einem finanziellen Ausgleich „Neu für Alt“.
III. Wissen oder Wissen-Können der Bedeutsamkeit des Schadens
Die weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines Regelfalls i.S. des § 69 II Nr. 3 StGB ist, dass der Täter den von ihm verursachten bedeutenden Unfallschaden erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können. Es reicht aus, dass der Täter mit der Möglichkeit der Bedeutsamkeit des Schadens rechnet13. Allein auf die Kenntnis der äußeren Umstände, also des tatsächlichen Schadensumfangs, kann es hierbei nicht ankommen14; erforderlich ist vielmehr eine auch betragsmäßige Wertung durch den Täter15. Die objektiven, für die Bewertung maßgeblichen Umstände können Schadensumfang, Preislage/Exklusivität und Alter/Neuwertigkeit des Fahrzeugs sein.16
IV. Ungerechte Ergebnisse bei starrem Abstellen auf Schadenshöhe
Allerdings kann das starre Abstellen auf die Schadenshöhe – nach allein maßgeblichen wirtschaftlichen Gesichtspunkten – für die Beurteilung der Frage nach der Fahreignung zu in der Praxis ungerechten Ergebnissen führen. Verursacht der Täter nämlich z.B. an einem parkenden fünfzehn Jahre alten Volkswagen Golf erheblichen Schaden durch einen Auffahrunfall, es entsteht wirtschaftlicher Totalschaden, das Fahrzeug hat einen Wiederbeschaffungswert von 300 Euro und der Geschädigte legt lediglich ein Schadensgutachten vor, so beträgt die Ersatzleistung, die aus § 249 BGB folgt, einschließlich Gutachten etwa 600 Euro. Der Täter hat den Volkswagen Golf sozusagen sehenden Auges „zu Schrott“ gefahren und sich anschließend von der Unfallstelle entfernt. Da der angerichtete Schaden aber nicht bedeutend i.S. des § 69 II Nr. 3 StGB ist, erfolgt zwar eine Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht; eine Entziehung der Fahrerlaubnis unterbleibt, es wird möglicherweise nicht einmal ein Fahrverbot verhängt. Streift derselbe Täter hingegen beim Ausparken z.B. einen nagelneuen Porsche 911, verursacht „lediglich“ Abschürfungen an dessen Stoßfänger, der Geschädigte übergibt die Angelegenheit einem Rechtsanwalt, lässt ein Schadensgutachten erstellen und beziffert die Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit der Reparatur, so überschreiten die Schadenspositionen, die nach § 249 BGB zu ersetzen sind, bei weitem die Grenze für den bedeutenden Fremdschaden. Neben der Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht wird auch die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis verhängt. Stellt man also ausschließlich auf die Schadenshöhe ab, kann es für die Ungeeignetheit und folglich Entziehung der Fahrerlaubnis entscheidend davon abhängig sein, ob der Täter zufälligerweise eine Rostlaube oder eine nagelneue Luxuskarosse beschädigt hat. Darüber hinaus bestimmt letztlich zu einem großen Teil der Geschädigte durch seine Schadensaufstellung über die Eignung des Schädigers zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dieses Ergebnis kann nicht richtig sein und deckt sich nicht mit den Kriterien, unter denen der Gesetzgeber die Ungeeignetheit eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen beurteilt wissen will. Schließlich ist doch derjenige „ungeeigneter“ zum Führen von Kraftfahrzeugen, der einen offensichtlich umfangreichen Schaden anrichtet und sich wegen der insofern richtigen Einschätzung des niedrigen Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs im Bereich des nicht bedeutenden Schadens vom Unfallort entfernt, als derjenige, der eine augenscheinlich leichte Beschädigung verursacht, die gleichwohl bedeutend i.S. des § 69 II Nr. 3 StGB ist, und in der „Hoffnung“ seinen Feststellungspflichten nicht genügt, „dass es schon nicht so schlimm gewesen ist“ oder aber „eigentlich gar nichts passiert ist“.
V. Regulativ „Regelfall“
Um diese Ungerechtigkeiten zu vermeiden, muss stärker der Frage nach einem Regelfall als regulierendem Element nachgegangen werden. Nach einhelliger Rechtsprechung kann vom Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 II StGB in seltenen Ausnahmefällen abgewichen werden, so wenn die Tat selbst Ausnahmecharakter hat, wenn die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Täters die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft gleiche oder ähnliche Taten nicht mehr begehen wird, oder wenn ganz besondere vor oder nach der Tat liegende Umstände objektiver oder subjektiver Art festgestellt sind, die den Eignungsmangel entfallen lassen. Es müssen Umstände vorliegen, die sich von den Tatumständen des Durchschnittsfalls deutlich abheben.17 Ein Ausnahmefall, der die Anordnung der Maßregel des § 69 II StGB entbehrlich macht, ist gegeben, wenn besonders günstige Umstände in der Person des Täters oder in den Tatumständen vorliegen, die den an sich formell zur Entziehung der Fahrerlaubnis ausreichenden und seiner Natur nach schweren und gefährlichen Verstoß doch noch in einem günstigeren Licht erscheinen lassen als den Regelfall und die den Eignungsmangel deshalb ausnahmsweise entfallen lassen.18 Hat sich z.B. der Führer eines Kraftfahrzeugs nach einem Unfall mit erheblichem Personenschaden oder bedeutendem Sachschaden unerlaubt vom Unfallort entfernt und binnen 24 Stunden nach dem Unfall freiwillig bei der Polizei gemeldet und als Unfallverursacher zu erkennen gegeben, so kann dies, obwohl Strafmilderung oder Straferlass wegen tätiger Reue gemäß § 142 IV StGB ausschließlich daran scheitert, dass erheblicher Personenschaden oder bedeutender Sachschaden vorliegt und der Unfall im fließenden Verkehr stattfand, der Täter aber die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt, eine Ausnahme vom Regelfall einer Entziehung der Fahrerlaubnis begründen.19 So stellt es auch ein Abweichen vom Regelfall des unerlaubten Entfernens vom Unfallort dar, wenn der Halter des Schädigerfahrzeugs sogleich den Fahrer zur Tatzeit benennt und wenn sich der Täter nach dessen Ermittlung – im Gegensatz zum Bestreiten der Fahrereigenschaft und Schadenskorrespondenz oder der Behauptung, am beschädigten Fahrzeug hätten sich bereits Vorschäden befunden – unverzüglich seiner Verantwortung stellt und sofort alles unternimmt, um dem Geschädigten zum Schadensersatz zu verhelfen. Hierzu zählen uneingeschränkte Mitarbeit bei der Ermittlungstätigkeit der Polizei durch bereitwillige Angaben und freiwillige Vorführung des eigenen Kfz. zur Spurensicherung, sofortige Schadensmeldung gegenüber der eigenen Haftpflichtversicherung und Abgabe eines Schuldeingeständnisses dieser gegenüber sowie das persönliche Inverbindungsetzen mit dem Geschädigten, um diesem so viele Unannehmlichkeiten wie möglich abzunehmen. Von der Entziehung der Fahrerlaubnis kann abgesehen werden, wenn der – die Unfallstelle zunächst verlassende – Schädiger den Unfall am nächsten Tag polizeilich meldet, die Regulierung des Schadens veranlasst und sich beim Geschädigten entschuldigt mit der Folge, dass dieser kein Interesse mehr an einer Strafverfolgung hat. 20
1 Der Autor ist Rechtsanwalt in Frankfurt a.M.
2 Dazu Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl. (2003), § 69 StGB, Rdnr. 13 m. Nachw.; z.B. LG Hamburg DAR 2003, 382: 1250 Euro; LG Bielefeld, NZV 2002, 48: 2500 DM; LG Düsseldorf, NZV 2003, 103: 1300 Euro; AG Köln, DAR 2002, 569: mindestens 1030 Euro; LG Braunschweig, DAR 2002, 469: mindestens 2500 DM.
3 Vorliegend unberücksichtigt bleiben soll die Frage, ob die fiktive Abrechnung eines Totalschadens durch die Versicherer, die derzeit regelmäßig pauschal 16% MwSt. vom Wiederbeschaffungswert abziehen, zulässig ist. Das AG Homburg (Urt. v. 17.4.2003 – 16 C 29/03) und das AG Kaiserslautern (Urt. v. 9.5.2003 – 8 C 558/03) führen aus, dass beim Handel mit Gebrauchtfahrzeugen in der Regel eine Differenzbesteuerung nach § 25a UStG erfolge, weshalb nicht von einer 16-prozentigen MwSt. auszugehen sei. Vielmehr müsse eine Händlerspanne von 10 – 20% des Fahrzeugwertes zu Grunde gelegt werden, was einen Umsatzsteueranteil am Gesamtbetrag von 1 – 3% bewirke.
4 Der so beschriebene Schaden deckt sich nicht mit dem Begriff der Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert. Geschütztes Rechtsgut im Bereich der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB ist die Sicherheit des Straßenverkehrs; bei diesem Gefährdungsdelikt kann auf einen Schaden nicht entscheidend abgestellt werden, sondern allein auf das Ausmaß de54 (1978), 33, (35).
5 Tröndle/Fischer (o. Fußn. 1), § 69, Rdnr. 13a m. Nachw.; Hentschel, StraßenverkehrsR, 37. Aufl. (2003), § 69, Rdnr. 17
6 Vgl. § 251 I 1. Alt. BGB.
7 OLG Naumburg, NJW 1996, 1837 L = NZV 1996, 204 m. Nachw.
8 Tröndle/Fischer (o. Fußn. 1), § 69 Rdnr. 13a
9 Hentschel (o. Fußn. 4), § 69, Rdnr. 17; nach LG Hamburg, DAR 1991, 472; NZV 1993, 326; DAR 1994, 127 (128), ist der bedeutende Schaden i.S. von § 69 II Nr. 3 StGB ohne Berücksichtigung von Gutachter-, Anwalts- und Mietwagenkosten sowie Verdienstausfall anzunehmen.
10 OLG Schleswig, VRS 54 (1978), 33 (35); OLG Stuttgart, VRS 62 (1982), 123 (124).
11 Tröndle/Fischer (o. Fußn. 1), § 142, Rdnr. 2 m. Nachw.
12 Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl. (2003), § 249, Rdnr. 1.
13 Tröndle/Fischer (o. Fußn. 1), § 69, Rdnr. 13b.
14 Himmelreich, DAR 1997, 84.
15 Tröndle/Fischer (o. Fußn. 1), § 69, Rdnr. 13b; OLG Stuttgart, VRS 62 (1982), 123 (124); OLG Celle, VRS 64 (1983), 366 (367).
16 Hierzu aus einem Urteil des OLG Naumburg, NJW 1996, 1837 L = NZV 1996, 204: Die objektiven, für die Bewertung maßgeblichen Umstände (Schaden an Stoßstange und Kotflügel sowie Neuwertigkeit des Fahrzeugs) hätte der Angeklagte bei ausreichender Besichtigung des beschädigten Fahrzeugs jedoch unschwer feststellen können.
17 OLG Stutgart, NStZ-RR 1997, 178 = NZV 1997, 316 (317 m. Nachw.).
18 LG Gera, StV 2001, 357 (358).
19 LG Gera, StV 2001, 357.
20 LG Zweibrücken, NZV 2003, 439.