Relative vs. absolute Fahruntüchtigkeit – wo liegt der Unterschied?

Promillegrenzen können im Alltag verwirrend sein: Viele kennen die 1,1-Promille-Marke, aber weniger bekannt ist, dass bereits ab ca. 0,3 Promille Probleme drohen können, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen. Der Unterschied zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit ist entscheidend – nicht nur für die Strafbarkeit, sondern auch für die Rechtsfolgen.

Inhalt kurz zusammengefasst

  1. 0,3 / 1,1 / 1,6 Promille sind in der Praxis wichtige Orientierungswerte; entscheidend bleibt immer die konkrete Konstellation.
  2. Ab ca. 0,3 Promille kann bei Ausfallerscheinungen bereits ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr in Betracht kommen.
  3. Ab 1,1 Promille wird bei Kraftfahrzeugen regelmäßig absolute Fahruntüchtigkeit angenommen.
  4. Die Beweislage (Messung, Polizeibericht, Zeugen, Rückrechnung) entscheidet oft über die Einordnung und Verteidigungschancen.
  5. Neben dem Strafverfahren sind fahrerlaubnisrechtliche Folgen (Entziehung, Sperrfrist, MPU) häufig besonders belastend.

Inhaltsverzeichnis

Ausführliche Einordnung

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Relative Fahruntüchtigkeit (ab ca. 0,3 Promille + Ausfallerscheinungen)

Von relativer Fahruntüchtigkeit spricht man, wenn zwei Dinge zusammenkommen: ein Alkoholwert (häufig als Orientierung ab ca. 0,3 Promille) und konkrete alkoholbedingte Auffälligkeiten beim Fahren oder im Zusammenhang mit der Fahrt.

Rechtsgrundlage ist vor allem § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr). Bestraft wird, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Mehr zum Delikt findest du auch auf unserer Seite zur Trunkenheitsfahrt.

Kommt eine konkrete Gefährdung hinzu, kann zusätzlich § 315c StGB relevant werden. Der Strafrahmen ist dann deutlich höher.

Typische Ausfallerscheinungen, die als alkoholbedingt gewertet werden können:

  • Schlangenlinien oder unsichere Spurführung
  • Rotlicht oder Stoppschild übersehen
  • Vorfahrtfehler oder unangepasste Geschwindigkeit
  • Unfall, insbesondere Alleinunfall (z. B. Auffahren auf geparktes Fahrzeug)
  • Auffälliges Verhalten nach dem Anhalten (z. B. unsicherer Gang, lallende Sprache)

Entscheidend ist der Zusammenhang zwischen Alkoholisierung und Ausfallerscheinung. Genau hier setzt die Verteidigung häufig an: War der Fahrfehler tatsächlich alkoholbedingt – oder gibt es eine andere plausible Ursache (Witterung, Straßenzustand, Ausweichreaktion, technischer Defekt)?

Hinweis

Der Richtwert 0,3 Promille ist keine starre Grenze im Gesetz. Er dient der Rechtsprechung als Orientierung. Ein Wert allein reicht in diesem Bereich regelmäßig nicht aus – es kommt auf zusätzliche Auffälligkeiten an.

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Absolute Fahruntüchtigkeit (bei Kraftfahrzeugen regelmäßig ab 1,1 Promille)

Von absoluter Fahruntüchtigkeit wird bei Kraftfahrzeugen regelmäßig ausgegangen, wenn mindestens 1,1 Promille BAK festgestellt werden. In diesem Bereich trägt der Wert den strafrechtlichen Vorwurf nach § 316 StGB grundsätzlich auch ohne zusätzliche Fahrfehler.

Zur Abgrenzung der Ordnungswidrigkeit bei 0,5 Promille lies ergänzend unseren Ratgeber Promillegrenzen und drohende Folgen.

Typische Rechtsfolgen:

Auch E-Scooter werden rechtlich grundsätzlich wie Kraftfahrzeuge behandelt. Daher ist der 1,1-Promille-Maßstab auch dort in der Praxis besonders relevant.

Achtung

In diesem Bereich muss damit gerechnet werden, dass der Führerschein bereits früh im Verfahren sichergestellt wird (z. B. § 94 StPO) und zeitnah eine vorläufige Entziehung folgt. Ab diesem Zeitpunkt darf nicht mehr gefahren werden – andernfalls droht ein weiterer strafrechtlicher Vorwurf (u. a. § 21 StVG).

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Rechtsfolgen im Vergleich

Bei relativer Fahruntüchtigkeit:

  • Strafbarkeit nur bei nachgewiesenen Ausfallerscheinungen und Zusammenhang mit Alkohol
  • Entziehung der Fahrerlaubnis möglich, aber nicht in jeder Konstellation automatisch
  • Verteidigungsansatz häufig: Kausalität, Alkoholbedingtheit, alternative Ursachen

Bei absoluter Fahruntüchtigkeit:

  • Strafbarkeit regelmäßig bereits aufgrund des BAK-Werts
  • Entziehung der Fahrerlaubnis ist häufig Regelfall
  • Verteidigungsansätze verlagern sich stärker auf Messkritik, Tatnachweis und Rückrechnung
Merke

Unter 1,1 Promille bedeutet nicht automatisch „nur Ordnungswidrigkeit“. Umgekehrt ist auch oberhalb von 1,1 Promille eine Verteidigung nicht sinnlos – Messfragen, Rückrechnung und Verfahrensfehler können weiterhin entscheidend sein.

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Beispiel aus der Praxis: 0,8 Promille und Unfall in Frankfurt-Bornheim

Nach einem Fest in Frankfurt-Bornheim ist ein Fahrer mit 0,8 Promille unterwegs. Beim Abbiegen verursacht er einen Unfall mit Sachschaden und fährt auf ein geparktes Fahrzeug auf. Die Polizei dokumentiert zusätzlich eine leicht lallende Sprache und unsicheren Gang.

Obwohl der Wert unter 1,1 Promille liegt, kommt hier eine Prüfung der relativen Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB in Betracht. Die Ausfallerscheinungen (Unfall, Sprache, Gangbild) können als alkoholbedingt gewertet werden.

Verteidigungsansatz: War der Unfall tatsächlich alkoholbedingt? Oder lagen andere Ursachen vor (Ablenkung, unübersichtliche Verkehrssituation, technische Probleme)? Ebenso wichtig ist die Frage, wie zuverlässig und nachvollziehbar die Auffälligkeiten dokumentiert wurden.

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Beweislage in der Praxis

Die rechtliche Einordnung hängt oft maßgeblich von der Beweislage ab. Die Verteidigung prüft insbesondere:

  • Polizeibericht: Welche Auffälligkeiten wurden dokumentiert? Wer hat was beobachtet?
  • Messung: Welche Messmethode wurde verwendet? Gerät / Durchführung / Dokumentation plausibel?
  • Blutentnahme: War die Anordnung formell korrekt (z. B. § 81a StPO)?
  • Rückrechnung: Wie viel Zeit lag zwischen Fahrt und Blutentnahme? Ist die Herleitung nachvollziehbar?
  • Zeugen: Sind Aussagen konsistent und belastbar?
Praxis-Tipp

Notiere nach einer Kontrolle möglichst frühzeitig Uhrzeit, Ort, beteiligte Beamte, Ablauf und dein Trinkverhalten (Art, Menge, Zeitpunkt). Diese Details können später für die Verteidigung entscheidend sein und lassen sich im Nachhinein nur schwer rekonstruieren. Ergänzend: Post von der Polizei – ab wann brauche ich einen Anwalt?

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Grenzwerte nach Fahrzeugart

Kraftfahrzeuge (Pkw, Motorrad, Lkw, E-Scooter): Absolute Fahruntüchtigkeit regelmäßig ab 1,1 Promille. Die Ordnungswidrigkeitsschwelle liegt bei Alkohol grundsätzlich bei § 24a StVG (0,5 Promille / 0,25 mg/l AAK).

Fahrräder und Pedelecs (bis 25 km/h): Absolute Fahruntüchtigkeit regelmäßig bei 1,6 Promille. Relative Fahruntüchtigkeit kann auch darunter bei Ausfallerscheinungen relevant werden. Ab 1,6 Promille kann außerdem eine MPU-Anordnung im Raum stehen (vgl. § 13 FeV) – mit Auswirkungen auch auf die Kfz-Fahrerlaubnis.

S-Pedelecs (über 25 km/h): Sie gelten als Kraftfahrzeuge; daher sind die Kfz-Maßstäbe maßgeblich.

Häufige Fragen (FAQ)

Kann ich trotz unter 0,5 Promille Ärger bekommen?

Ja. Unterhalb von 0,5 Promille kann bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen oder einem Unfall ein strafrechtlicher Vorwurf wegen relativer Fahruntüchtigkeit in Betracht kommen.

Warum gibt es die 1,1-Promille-Grenze?

Der Wert von 1,1 Promille ist ein in der Rechtsprechung entwickelter Maßstab für die absolute Fahruntüchtigkeit bei Kraftfahrzeugen. In der Praxis dient er der rechtlichen Einordnung, ohne dass zusätzliche Fahrfehler nachgewiesen werden müssen.

Gilt das auch für Motorrad, Lkw oder Taxi?

Ja. Für Kraftfahrzeuge gelten grundsätzlich dieselben Maßstäbe. Die konkreten Folgen können je nach beruflicher Situation oder Fahrerlaubnisklasse aber besonders gravierend sein.

Wie ist das bei Fahrrad und Pedelec?

Bei Fahrrädern liegt die absolute Fahruntüchtigkeit regelmäßig bei 1,6 Promille. Unterhalb dieser Schwelle kann relative Fahruntüchtigkeit relevant werden, wenn Ausfallerscheinungen hinzukommen.

Was bedeutet das für die Fahrerlaubnis?

Es drohen je nach Fall Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperrfrist und ggf. MPU. In der Praxis sind diese Folgen für Betroffene häufig belastender als die Geldstrafe oder Geldbuße.

Muss ich Angaben zur Trinkmenge machen?

Spontane Angaben zur Trinkmenge oder zu Trinkzeiten sind riskant. Unbedachte Aussagen können später gegen dich verwendet werden. In vielen Fällen ist es sinnvoll, zunächst keine Angaben zur Sache zu machen und anwaltlichen Rat einzuholen.

Was ist der Unterschied zwischen BAK und AAK?

BAK bezeichnet die Blutalkoholkonzentration, AAK die Atemalkoholkonzentration. Welche Messung im Verfahren maßgeblich ist, hängt von der konkreten Konstellation und der Beweisführung ab.

Kann die absolute Fahruntüchtigkeit widerlegt werden?

Der Schwerpunkt der Verteidigung liegt dann meist nicht auf der „subjektiven Fitness“, sondern auf Messkritik, Rückrechnung, Tatnachweis und Verfahrensfragen. Deshalb lohnt sich eine individuelle Prüfung trotzdem.

Vorwurf erhalten? Wir prüfen Ihren Fall.

Bei Alkoholvorwürfen im Straßenverkehr kommt es auf Details an. Wir prüfen den Vorwurf, sichern die relevanten Unterlagen und entwickeln eine passende Verteidigungsstrategie – einschließlich der fahrerlaubnisrechtlichen Folgen (Fahrverbot, Entziehung, MPU).

LENHART LEICHTHAMMER Rechtsanwälte

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Stand: Februar 2026.