DAR Deutsches Autorecht, 2/2005, S. 109:
§ 69 StGB; § 111a StPO (Keine vorläufige Fahrerlaubnisentziehung nach 6 Monaten)
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach Ablauf von sechs Monaten zwischen vorgeworfener Straftat und Zustellung des Entziehungs-Beschlusses nicht mehr gerechtfertigt. (Leitsatz des Einsenders)
LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.9.2004 (5/9a Qs 123/04)
Aus den Gründen: Der Beschluss des AG Frankfurt am Main vom 07.06.2004 war aufzuheben, da nach Ablauf von sechs Monaten zwischen vorgeworfener Straftat und der Zustellung des Beschlusses über den Entzug der Fahrerlaubnis, der als eilige Sicherungsmaßnahme dienende Entzug der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) nicht mehr gerechtfertigt ist. Die hier zu beurteilende Tat war am 30.11.2003; die Zustellung des Beschlusses über den Entzug der Fahrerlaubnis erfolgte spätestens am 15.06.2004. In der Zwischenzeit ist die Beschuldigte auch nicht mehr verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten, so dass ein Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer nach Ablauf von sechs Monaten nicht mehr erforderlich erscheint und daher die Vermutung, die Beschuldigte sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, als widerlegt gelten kann.
(Mitgeteilt von Rechtsanwalt Uwe Lenhart, Frankfurt a.M.)