DAR Deutsches Autorecht, 5/2007, S. 278:
§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV (Kein Fahrverbot bei Augenblicksversa-gen bei wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens 26 km/h innerhalb ei-nes Jahres)
Die Anordnung eines Fahrverbots gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG wegen grober Verlet-zung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers kommt auch bei einer die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV erfüllenden Ge-schwindigkeitsüberschreitung nicht in Betracht, wenn die Ordnungswidrigkeit darauf beruht, dass der Betroffene infolge einfacher Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat, und keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer sich die Geschwindigkeitsbeschränkung aufdrängen musste. (Leitsatz des Einsenders)
AG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.10.2006 (903 OWi – 434 Js 13759/06)
Aus den Gründen: Die Voraussetzungen für ein Absehen vom indizierten Fahrverbot nach § 4 II S. 2 BKatV sind geringer als beim Regelfahrverbot nach § 25 I S. 1 StVG. Der in der o.g. Vorschrift normierte zweite Verstoß muss subjektiv grob pflichtwidrig sein.
Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor; da lediglich ein Augenblicksversagen, somit nur leichte Fahrlässigkeit, gegeben ist, kann von „Beharrlichkeit“ nicht die Rede sein. Da vorliegend die Geschwindigkeitsbegrenzung zudem „lediglich“ „aus Lärmschutzgründen“ (so das Zusatzschild) angeordnet worden ist, kann selbst grob fahrlässiges Nichtbeachten eines solches Verkehrszeichen nicht unbedingt als grobe Pflichtverletzung zu würdigen sein (BGH DAR 1997, 450), da der § 25 StVG zur Hebung der Verkehrsicherheit bzw. zur Bekämpfung schwerer Unfälle eingeführt wurde.
(Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht Uwe Lenhart, Frankfurt am Main).
DAR-Hinweis:
Gegen das Urteil hat die Dezernentin bei der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main Rechtsbeschwerde eingelegt, die von dem Behördenleiter zurückgenommen wurde. S.a. Scheffler, DAR 1998, 157 (gleichzeitig Besprechung von BGH DAR 1997, 450); OLG Karlsruhe DAR 2006, 227