Betrunkene Partnerin fahren lassen – mache ich mich strafbar?
Wer eine alkoholisierte Person ans Steuer lässt, handelt nicht nur leichtsinnig, sondern kann sich unter Umständen selbst strafbar machen – auch wenn man selbst gar nicht gefahren ist. Rechtsanwalt Uwe Lenhart von LENHART LEICHTHAMMER Rechtsanwälte in Frankfurt am Main erklärt in diesem Video-Ratgeber, wann Beihilfe oder Anstiftung zur Trunkenheitsfahrt vorliegen kann und was Betroffene in Hessen wissen sollten.
Inhalt des Videos kurz zusammengefasst
Wer einer Person das Fahrzeug überlässt, obwohl er deren Fahruntüchtigkeit kennt oder ernsthaft damit rechnet, kann sich wegen Beihilfe zur Trunkenheitsfahrt nach § 27 StGB strafbar machen.
Anstiftung nach § 26 StGB kommt in Betracht, wenn jemand eine fahruntüchtige Person aktiv zum Fahren auffordert oder überredet.
Die Aussage im Transkript ist zugespitzt: Bei Beihilfe ist die Strafe zwingend zu mildern (§ 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB). Bei Anstiftung kann die gleiche Strafe drohen.
Die Strafbarkeit hängt im Einzelfall von Wissen, Vorsatz und dem konkreten Unterstützungsbeitrag ab.
Das Transkript enthält eine bewusst zugespitzte Formulierung, die in diesem Beitrag sachlich und rechtlich eingeordnet wird.
Inhalt
Kurz erklärt: Betrunkene Partnerin fahren lassen – wann wird es strafbar?
Die Situation kennen viele: Nach einem gemeinsamen Abend hat die Partnerin oder der Partner zu viel getrunken – und möchte trotzdem noch mit dem Auto nach Hause fahren. Wer in dieser Lage den Fahrzeugschlüssel herausgibt oder das eigene Auto überlässt, handelt nicht nur riskant, sondern kann sich unter Umständen selbst strafbar machen.
Im Verkehrsstrafrecht spricht man von Beihilfe (§ 27 StGB) oder Anstiftung (§ 26 StGB) zur Trunkenheitsfahrt. Entscheidend ist, ob derjenige, der das Fahrzeug überlässt, von der Fahruntüchtigkeit wusste oder zumindest ernsthaft damit rechnete. Auch wer eine alkoholisierte Person aktiv zum Fahren auffordert oder überredet, kann sich strafbar machen.
Rechtsanwalt Uwe Lenhart von LENHART LEICHTHAMMER Rechtsanwälte in Frankfurt am Main ordnet in diesem Video-Ratgeber ein, welche Voraussetzungen für eine Strafbarkeit vorliegen müssen, welche Rolle der Vorsatz spielt und warum eine frühzeitige rechtliche Einschätzung für Betroffene in Frankfurt am Main und dem Rhein-Main-Gebiet sinnvoll sein kann.
Transkript / Kernaussagen aus dem Video
„Ja wenn ich einer Person das Fahrzeug überlasse, von der ich weiß dass sie fahruntauglich ist, mache ich mich strafbar wegen Beihilfe zur Trunkenheitsfahrt. Ich stelle das Tatmittel zur Verfügung und werde genauso bestraft wie der Haupttäter.“
Diese Aussage von Rechtsanwalt Uwe Lenhart ist bewusst zugespitzt, um das Problembewusstsein zu schärfen. Rechtlich ist zu differenzieren: Beihilfe nach § 27 StGB liegt vor, wenn jemand die Haupttat eines anderen vorsätzlich fördert – etwa durch Überlassen des Fahrzeugs. Allerdings sieht § 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB eine zwingende Strafmilderung für den Gehilfen vor. Der Gehilfe wird also nicht automatisch „genauso bestraft“. Anders bei Anstiftung nach § 26 StGB: Wer eine andere Person vorsätzlich dazu bestimmt, eine vorsätzliche rechtswidrige Tat zu begehen, wird „gleich einem Täter“ bestraft – hier kann tatsächlich die gleiche Strafe drohen. Die konkrete Sanktion hängt stets vom Einzelfall ab.
Ausführliche Einordnung
Worum es rechtlich geht: Teilnahmeformen im Strafrecht
Das deutsche Strafrecht unterscheidet zwischen Täterschaft und Teilnahme. Wer selbst betrunken fährt, ist Täter einer Trunkenheitsfahrt. Wer einen anderen dabei unterstützt oder dazu veranlasst, macht sich unter Umständen als Teilnehmer strafbar. Die beiden Hauptformen der Teilnahme sind Beihilfe und Anstiftung.
Beihilfe (§ 27 StGB): Gehilfe ist, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Im Kontext der Trunkenheitsfahrt bedeutet das: Wer einer Person, von der er weiß oder ernsthaft damit rechnet, dass sie fahruntüchtig ist, das Fahrzeug, den Schlüssel oder eine andere wesentliche Unterstützung zur Verfügung stellt, kann als Gehilfe belangt werden.
Anstiftung (§ 26 StGB): Anstifter ist, wer einen anderen vorsätzlich dazu bestimmt, eine vorsätzliche rechtswidrige Tat zu begehen. Das setzt mehr voraus als bloßes Zulassen: Der Anstifter muss aktiv auf den Tatentschluss des anderen einwirken – etwa durch Überreden, Auffordern oder Drängen. Der Anstifter wird „gleich einem Täter“ bestraft, während beim Gehilfen eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB vorgesehen ist.
Die Haupttat: Trunkenheit im Verkehr und Gefährdung des Straßenverkehrs
Damit eine Teilnahme strafbar sein kann, muss eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat vorliegen. Im Regelfall handelt es sich um eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB. Dieser Tatbestand erfasst das Führen eines Fahrzeugs im Verkehr, obwohl man infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Kommt es zu einer konkreten Gefährdung von Leib, Leben oder fremden Sachen von bedeutendem Wert, kann § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) einschlägig sein. Dieser Tatbestand sieht einen höheren Strafrahmen vor. Die Teilnahme – ob als Beihilfe oder Anstiftung – bezieht sich jeweils auf die konkrete Haupttat des Fahrers.
Wissen und Vorsatz: Warum Kenntnis der Fahruntüchtigkeit entscheidend ist
Eine Strafbarkeit wegen Beihilfe oder Anstiftung setzt Vorsatz voraus. Bloße Fahrlässigkeit genügt nicht. Der Vorsatz muss sich sowohl auf die Haupttat (die Trunkenheitsfahrt) als auch auf den eigenen Beitrag (die Unterstützung oder das Bestimmen) beziehen.
In der Praxis bedeutet das: Wer weiß, dass die andere Person erheblich alkoholisiert ist, und ihr trotzdem den Autoschlüssel gibt, handelt in der Regel vorsätzlich. Auch bedingter Vorsatz kann ausreichen – also wenn jemand die Fahruntüchtigkeit ernsthaft für möglich hält und dies billigend in Kauf nimmt. Gerichte schließen den Vorsatz häufig aus den äußeren Umständen: deutliche Ausfallerscheinungen, lallende Sprache, unsicherer Gang oder die Menge des konsumierten Alkohols können Indizien sein.
Umgekehrt gilt: Wenn jemand die Alkoholisierung tatsächlich nicht bemerkt hat und auch nicht damit rechnen musste, fehlt es am Vorsatz. Die Abgrenzung ist im Einzelfall nicht immer einfach und hängt von den konkreten Umständen ab.
Typische Konstellationen aus der Praxis
Die Fallgestaltungen in der Praxis sind vielfältig. Häufig begegnen Gerichten folgende Situationen:
Fahrzeugschlüssel überlassen: Jemand gibt dem alkoholisierten Partner den Autoschlüssel, obwohl deutliche Anzeichen der Fahruntüchtigkeit erkennbar sind. Hier liegt der klassische Fall der Beihilfe durch Bereitstellung des Tatmittels.
Aktives Auffordern: Jemand drängt die alkoholisierte Person zum Fahren – etwa weil man selbst keinen Führerschein hat oder ebenfalls betrunken ist. In dieser Konstellation kommt Anstiftung in Betracht.
Gemeinsame Fahrt: Nach einem gemeinsamen Abend entscheidet die alkoholisierte Person, selbst zu fahren, und die andere Person fährt als Beifahrer mit, ohne zu protestieren. Ob hier Beihilfe vorliegt, ist einzelfallabhängig. Bloßes Mitfahren ohne aktiven Beitrag wird in der Regel nicht als Beihilfe gewertet – die Abgrenzung kann im Einzelfall aber schwierig sein.
Fahrerlaubnisrechtliche Folgen beim Fahrer und mögliche Auswirkungen
Für die fahrende Person hat eine Trunkenheitsfahrt in der Regel erhebliche fahrerlaubnisrechtliche Folgen. Das Gericht kann die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB anordnen, wenn sich der Fahrer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Zugleich wird eine Sperrfrist festgesetzt, vor deren Ablauf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Für die Wiedererteilung kann die Fahrerlaubnisbehörde zudem die Vorlage eines positiven Gutachtens verlangen. Diese Folgen treffen primär den Fahrer, nicht den Teilnehmer. Allerdings kann die Fahrerlaubnisbehörde unabhängig vom Strafverfahren eigene Maßnahmen ergreifen, wenn Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen – auch bei Personen, die nicht selbst gefahren sind, in seltenen Ausnahmefällen.
Nach einer Kontrolle oder Post von der Polizei: Was ist sinnvoll?
Wer im Zusammenhang mit einer Trunkenheitsfahrt als Beschuldigter, Zeuge oder Beteiligter kontaktiert wird, sollte zunächst Ruhe bewahren. Machen Sie keine vorschnellen Angaben zur Sache – weder gegenüber der Polizei noch gegenüber der Staatsanwaltschaft. Sie haben das Recht zu schweigen.
Sinnvoll ist es, alle Unterlagen zu sichern – insbesondere Schreiben der Behörde, den Umschlag mit Poststempel und eventuelle eigene Notizen zum Geschehen. Ein Rechtsanwalt kann Akteneinsicht beantragen und die Vorwürfe auf Grundlage der Ermittlungsakte einordnen. Erst dann lässt sich beurteilen, welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist.
Mache ich mich strafbar, wenn ich eine betrunkene Person fahren lasse?
Was ist der Unterschied zwischen Beihilfe und Anstiftung?
Wird man als Gehilfe wirklich genauso bestraft wie der Fahrer?
Welche Rolle spielt mein Wissen über die Fahruntüchtigkeit?
Gilt das auch, wenn die Person Drogen oder Medikamente konsumiert hat?
Was sollte ich bei einer Polizeikontrolle sagen?
Welche Folgen drohen der fahrenden Person für die Fahrerlaubnis?
Bei einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB oder Gefährdung nach § 315c StGB ordnet das Gericht in der Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis an und setzt eine Sperrfrist fest. Die Wiedererteilung setzt voraus, dass diese Frist abgelaufen ist und gegebenenfalls weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Die Einzelheiten hängen von der Schwere des Falls ab.
Kann mir selbst die Fahrerlaubnis entzogen werden, obwohl ich nicht gefahren bin?
Wann ist anwaltliche Hilfe sinnvoll?
Eine anwaltliche Beratung empfiehlt sich, sobald Sie als Beschuldigter oder Zeuge im Zusammenhang mit einer Trunkenheitsfahrt kontaktiert werden – sei es durch Polizei, Staatsanwaltschaft oder eine Behörde. Eine frühzeitige Akteneinsicht und rechtliche Einordnung kann helfen, Fehler zu vermeiden und Ihre Rechte zu wahren.
Wie kann ich die Situation im Vorfeld vermeiden?
Warum LENHART LEICHTHAMMER Rechtsanwälte in Frankfurt am Main?
LENHART LEICHTHAMMER Rechtsanwälte mit Sitz in Frankfurt am Main sind auf Verkehrs- und Fahrerlaubnisrecht spezialisiert. Rechtsanwalt Uwe Lenhart ist seit dem Jahr 2000 in diesen Bereichen tätig und wird regelmäßig von überregionalen Medien zu aktuellen verkehrsrechtlichen Themen befragt.
Die Kanzlei vertritt Mandanten aus Frankfurt am Main, dem Rhein-Main-Gebiet, Hessen und bundesweit. Ob als Fahrer oder als Beteiligter, der den Vorwurf der Beihilfe oder Anstiftung klären muss – die anwaltliche Prüfung beginnt mit der Akteneinsicht und einer sorgfältigen Analyse der Vorwürfe. Ziel ist eine fundierte Einschätzung, die dem Mandanten eine informierte Entscheidung ermöglicht.
Eine frühzeitige Beratung ist gerade in Fällen mit Teilnahmevorwürfen sinnvoll, weil die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit, zwischen Beihilfe und bloßer Anwesenheit eine Frage der konkreten Umstände ist, die sorgfältig geprüft werden muss.
