Falschparker an der Ladesäule – Einordnung und sinnvolles Vorgehen
Inhalt des Videos kurz zusammengefasst
Blockieren eines Ladeplatzes kann ein Parkverstoß sein – entscheidend ist die Beschilderung vor Ort.
Je nach Ort (öffentlicher Raum/Privatfläche) kommen unterschiedliche Ansprechpartner in Betracht; Abschleppen ist möglich, aber nicht garantiert.
Erster sinnvoller Schritt: Situation dokumentieren (Fotos/Schilder), dann zuständige Stelle oder Betreiber kontaktieren – ohne Eskalation.
Inhalt
Kurz erklärt: Falschparker an der Ladesäule – warum die Beschilderung entscheidet
Wer in Frankfurt am Main oder dem Rhein-Main-Gebiet ein Elektrofahrzeug fährt, kennt das Problem: Ein Verbrenner oder ein nicht ladendes E-Auto blockiert den Ladeplatz. Die Frage, ob ein Parkverstoß vorliegt, hängt nicht von der bloßen Anwesenheit einer Ladesäule ab, sondern von der konkreten Beschilderung.
Ein Ladeplatz ist nur dann exklusiv für E-Fahrzeuge während des Ladevorgangs reserviert, wenn entsprechende Verkehrszeichen mit Zusatzzeichen aufgestellt sind. Die typische Kombination ist ein Parkplatzschild (Zeichen 314) mit einem Zusatzzeichen wie „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“. Ohne diese Beschilderung gelten die allgemeinen Parkregeln – auch wenn eine Ladesäule vorhanden ist.
Betroffene im Ordnungswidrigkeitenrecht sollten wissen: Die Frage, ob ein Verstoß vorliegt, hängt von der konkreten Situation ab. Ebenso wichtig ist die Frage der Zuständigkeit: Im öffentlichen Straßenraum ist meist das Ordnungsamt oder die Polizei zuständig, auf privaten Flächen der Betreiber oder Eigentümer.
Transkript / Kernaussagen aus dem Video
„Ja, das kann man – der steht sozusagen im Parkverbot. Ich empfehle, die Polizei anzurufen. Die Polizei soll einen Abschlepper beauftragen, das Fahrzeug wegzuschleppen. Und dann kannst du den Parkplatz benutzen.“
Im Video fasst Fachanwalt für Verkehrsrecht Uwe Lenhart die Kernaussage kurz zusammen: Wenn eine entsprechende Beschilderung vorliegt, steht der Falschparker im Parkverbot. Die Empfehlung: Polizei oder Ordnungsamt informieren, die dann einen Abschlepper beauftragen können.
Wichtig ist die Einordnung: Ob „Parkverbot“ vorliegt, hängt in der Praxis von der konkreten Beschilderung und Anordnung ab. „Polizei anrufen“ ist im öffentlichen Raum häufig der richtige Weg – auf privaten Flächen kann jedoch der Betreiber oder Eigentümer zuständig sein. Abschleppen ist möglich, aber stets an Verhältnismäßigkeit gebunden – keine Garantien.
Ausführliche Einordnung
Wann ist ein Ladeplatz überhaupt „nur für Laden“ reserviert?
Ein Ladeplatz ist nur dann exklusiv für Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs reserviert, wenn entsprechende Verkehrszeichen aufgestellt sind. Die typische Beschilderung besteht aus dem Parkplatzschild (Zeichen 314) mit einem Zusatzzeichen wie „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“.
Eine bloße Bodenmarkierung oder ein Aufkleber an der Ladesäule reicht in der Regel nicht aus, um ein rechtlich verbindliches Parkverbot zu begründen. Entscheidend ist die amtliche Verkehrsbeschilderung nach StVO.
Wichtig: Auch ein E-Auto, das nicht lädt, kann an einem solchen Platz falsch parken – wenn das Zusatzzeichen „während des Ladevorgangs“ gilt. Ein vollgeladenes E-Auto, das nur steht, erfüllt die Voraussetzung nicht.
Vertiefte Informationen finden Sie in unserem PDF „Was gegen Falschparker an der E-Säule hilft“.
Öffentlicher Raum vs. Privatgrund – wer ist zuständig?
Die Zuständigkeit hängt davon ab, ob sich der Ladeplatz im öffentlichen Straßenraum oder auf einer privaten Fläche befindet. Im öffentlichen Verkehrsraum ist in der Regel das Ordnungsamt oder die Polizei zuständig. Sie können den Verstoß aufnehmen und gegebenenfalls Maßnahmen wie Abschleppen anordnen.
Auf privaten Flächen – etwa einem Supermarktparkplatz, einer Tiefgarage oder einem Firmenparkplatz – ist der Betreiber oder Eigentümer der richtige Ansprechpartner. Er kann im Rahmen seines Hausrechts Maßnahmen ergreifen, muss dabei aber ebenfalls Verhältnismäßigkeit beachten.
Im Zweifel kann es sinnvoll sein, sowohl die Behörde als auch den Betreiber zu informieren – je nachdem, wer schneller reagieren kann.
Was Sie nicht tun sollten: keine Selbstjustiz
So verständlich der Ärger über Falschparker sein mag: Selbstjustiz ist keine Lösung und kann Sie selbst in Schwierigkeiten bringen. Folgende Handlungen sollten Sie unbedingt vermeiden:
• Zuparken: Wer ein fremdes Fahrzeug blockiert, begeht selbst eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Nötigung.
• Beschädigen: Kratzer, Zettel mit Kleber oder andere Beschädigungen sind Sachbeschädigung – strafbar.
• Konfrontation: Verbale oder körperliche Auseinandersetzungen eskalieren die Situation und helfen niemandem.
Stattdessen: Dokumentieren, zuständige Stelle informieren, abwarten. Vertiefende Hinweise finden Sie in unserem PDF „Zuparker, ihr nervt!“.
• Kennzeichen und genauen Standort notieren
• Uhrzeit festhalten
• Betreiber-Hotline oder Ordnungsamt-Nummer heraussuchen
• Ruhig bleiben – keine Konfrontation
Abschleppen: was spricht dafür – was kann dagegen sprechen?
Abschleppen ist eine Möglichkeit, aber keine automatische Folge. Im öffentlichen Raum kann das Ordnungsamt oder die Polizei das Abschleppen anordnen, wenn ein Parkverstoß vorliegt und die Maßnahme verhältnismäßig ist. Dabei spielen Faktoren wie die Dauer des Verstoßes, die Dringlichkeit (akuter Ladebedarf) und die Verkehrslage eine Rolle.
Auf privaten Flächen kann der Betreiber unter bestimmten Voraussetzungen Abschleppen veranlassen – auch hier ist Verhältnismäßigkeit zu beachten. Ein sofortiges Abschleppen ohne Vorwarnung oder Halterermittlung kann rechtlich problematisch sein.
Entscheidend ist: Abschleppen ist stets einzelfallabhängig. Eine Garantie, dass der Falschparker entfernt wird, gibt es nicht.
Was, wenn mein Auto abgeschleppt wurde – kann ich mich wehren?
Wenn Ihr Fahrzeug abgeschleppt wurde, sollten Sie zunächst alle Unterlagen sichern: Abschleppprotokoll, Bescheid, Quittungen. Prüfen Sie, ob die Beschilderung vor Ort eindeutig war und ob die Maßnahme verhältnismäßig erscheint.
Je nach Konstellation können Abschleppkosten anfechtbar sein – etwa wenn die Beschilderung fehlerhaft war, die Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt wurde oder formelle Fehler vorliegen.
Ausführliche Informationen zur Anfechtung von Abschleppkosten finden Sie auf unserer Seite Abschleppkosten anfechten.
Wenn ein Knöllchen/Verwarnung kommt: wie man sinnvoll vorgeht
Wenn Sie selbst ein Knöllchen oder eine Verwarnung wegen Parkens an einer Ladesäule erhalten haben, sollten Sie nicht vorschnell zahlen, wenn Sie Zweifel am Vorwurf haben.
Prüfen Sie zunächst: Steht dort wirklich ein Parkverbot mit entsprechender Beschilderung? War die Beschilderung eindeutig erkennbar? Notieren Sie sich die Örtlichkeit und machen Sie ggf. Fotos.
Ob ein Einspruch sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Eine pauschale Empfehlung ist nicht möglich – aber eine Prüfung der Unterlagen kann Klarheit schaffen.
Ist Parken an der Ladesäule immer verboten?
Darf ein Verbrenner an einem Ladeplatz stehen?
Darf ein E-Auto dort stehen, ohne zu laden?
Wen rufe ich an: Polizei, Ordnungsamt oder Betreiber?
Darf ich selbst einen Abschlepper rufen?
Was muss ich dokumentieren?
Darf ich den Falschparker zuparken?
Ich habe ein Knöllchen bekommen – was nun?
Was, wenn mein Auto abgeschleppt wurde?
Wann lohnt sich anwaltliche Hilfe in Frankfurt am Main?
Warum LENHART LEICHTHAMMER Rechtsanwälte in Frankfurt am Main?
Frankfurt am Main und das Rhein-Main-Gebiet gehören zu den am dichtesten besiedelten Regionen Deutschlands. Die hohe Verkehrsdichte, der Parkdruck in der Innenstadt und der wachsende Anteil an Elektrofahrzeugen führen zu einer steigenden Zahl von Konflikten um Ladeplätze. Für Betroffene in Hessen ist die Nähe zu einer spezialisierten Kanzlei ein praktischer Vorteil.
Die Kanzlei LENHART LEICHTHAMMER Rechtsanwälte hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und ist seit dem Jahr 2000 auf Ordnungswidrigkeitenrecht und Verkehrsrecht spezialisiert. Fachanwalt für Verkehrsrecht Uwe Lenhart ist als Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht tätig und wird regelmäßig von überregionalen Medien zu aktuellen Themen befragt.
Das Ziel der Kanzlei ist eine verständliche Einordnung der Rechtslage und ein strukturiertes Vorgehen – von der ersten Einschätzung über die Dokumentationsprüfung bis zur Vertretung gegenüber Behörden oder vor Gericht. Die Kanzlei vertritt Mandanten aus Frankfurt am Main, dem Rhein-Main-Gebiet, Hessen und bundesweit.
Sie haben ein Knöllchen erhalten, Ihr Fahrzeug wurde abgeschleppt oder Sie haben ein behördliches Schreiben bekommen? Wir prüfen die Unterlagen und ordnen den Vorwurf sachlich ein. Eine belastbare Einschätzung ist erst nach Sichtung der Dokumente möglich.
Kanzlei-Empfehlung
Wenn Knöllchen, Abschleppen oder Behördenschreiben im Raum steht: frühzeitig prüfen lassen – Beschilderung, Zuständigkeit und Verhältnismäßigkeit sind oft entscheidend.
Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Einzelfallberatung.
– Uwe Lenhart
