Polizeikontrolle und kein Führerschein dabei
Inhalt des Videos kurz zusammengefasst
Die Mitführpflicht nach FeV § 4 Abs. 2 verpflichtet Fahrzeugführer, den Führerschein mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen.
Wer den Führerschein vergessen hat, verstößt gegen die Mitführpflicht – besitzt aber weiterhin die Fahrerlaubnis. Das ist ein wesentlicher Unterschied.
Die Polizei kann den Führerschein unter bestimmten Voraussetzungen beschlagnahmen (§ 94 StPO) – eine pauschale Wegnahme bei jeder Kontrolle ist jedoch nicht vorgesehen.
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) geht über die Beschlagnahme hinaus: Hier darf nicht weitergefahren werden, unabhängig davon, ob der Kartenführerschein gerade dabei ist.
Das Transkript enthält zugespitzte Aussagen, die im Beitrag sachlich eingeordnet werden.
Inhalt
Kurz erklärt: Polizeikontrolle ohne Führerschein – was gilt rechtlich?
Bei einer Polizeikontrolle ohne Führerschein stellt sich für viele Fahrzeugführer die Frage: Darf ich weiterfahren? Kann die Polizei den Führerschein beschlagnahmen? Und was passiert, wenn ich ihn schlicht vergessen habe?
Zunächst ist zu unterscheiden: Der Kartenführerschein ist das Dokument, das die Fahrerlaubnis nachweist. Die Fahrerlaubnis selbst ist die behördliche Berechtigung, ein Kraftfahrzeug zu führen. Wer den Führerschein nicht dabei hat, verstößt gegen die Mitführpflicht nach FeV § 4 Abs. 2 – besitzt aber weiterhin die Fahrerlaubnis. Eine Beschlagnahme kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht.
Im Transkript des Videos finden sich zugespitzte Aussagen wie etwa, es lohne sich, den Führerschein nicht dabei zu haben. Diese sind im Kontext zu verstehen und nicht als Empfehlung aufzufassen. Die Mitführpflicht besteht und ein absichtliches Nichtmitführen ist keine sinnvolle oder seriöse Strategie. Für Mandanten in Frankfurt am Main, dem Rhein-Main-Gebiet und Hessen bietet die Kanzlei LENHART LEICHTHAMMER Rechtsanwälte eine individuelle Prüfung und Beratung.
Transkript / Kernaussagen aus dem Video
„Dann kann die Polizei den Führerschein auch nicht wegnehmen. Sollte die Polizei den Verdacht haben, dass man sich strafbar gemacht haben könnte, und am Ende würde die Fahrerlaubnis entzogen werden, dann beschlagnahmt die Polizei den Führerschein an Ort und Stelle. Hat man keinen Führerschein dabei, kann die Polizei den auch nicht beschlagnahmen. Dann kann man weiterfahren.“
§Im Folgenden finden Sie die Inhalte aus dem Video ausführlicher eingeordnet – verständlich erklärt und mit Blick auf die typischen Fragen, die in der Praxis immer wieder auftreten.
Ausführliche Einordnung
Mitführpflicht: Was bedeutet es, den Führerschein dabei haben zu müssen?
Nach FeV § 4 Abs. 2 ist jeder, der ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, verpflichtet, den Führerschein mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen auszuhändigen. Diese Mitführpflicht dient einem praktischen Zweck: Die Polizei soll bei einer Kontrolle schnell prüfen können, ob die kontrollierte Person zum Führen des Fahrzeugs berechtigt ist.
Wer gegen die Mitführpflicht verstößt – also den Führerschein schlicht vergessen hat – begeht eine Ordnungswidrigkeit. Es handelt sich jedoch nicht um Fahren ohne Fahrerlaubnis, solange die Fahrerlaubnis als solche besteht.
Das absichtliche Nichtmitführen des Führerscheins ist keine sinnvolle oder seriöse Strategie, um behördlichen Maßnahmen zu entgehen. Die Behörden haben weitere Möglichkeiten, die Fahrberechtigung zu überprüfen und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen.
Kein Führerschein dabei vs. keine Fahrerlaubnis – der entscheidende Unterschied
Die Begriffe Führerschein und Fahrerlaubnis werden häufig verwechselt. Rechtlich handelt es sich um zwei verschiedene Dinge: Die Fahrerlaubnis ist die behördliche Genehmigung, ein Kraftfahrzeug bestimmter Klassen führen zu dürfen. Der Führerschein ist lediglich das Dokument, das diese Berechtigung nachweist.
Wer den Führerschein nicht dabei hat, besitzt in aller Regel weiterhin die Fahrerlaubnis. Ganz anders liegt der Fall, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wurde oder nie erteilt worden ist: Dann liegt Fahren ohne Fahrerlaubnis vor, was eine Straftat nach § 21 StVG darstellt.
Darf ich weiterfahren, wenn ich den Führerschein nicht dabei habe?
Ob nach einer Kontrolle ohne Führerschein weitergefahren werden darf, hängt von der konkreten Situation ab. In vielen Fällen kann die Polizei die Identität und Fahrberechtigung anderweitig überprüfen – etwa über eine Abfrage im Fahrerlaubnisregister (FAER). Wenn die Berechtigung bestätigt werden kann und keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, steht einer Weiterfahrt häufig nichts entgegen.
Allerdings kann die Polizei die Weiterfahrt untersagen, wenn die Fahrberechtigung nicht geklärt werden kann oder wenn zusätzliche Umstände hinzukommen – etwa der Verdacht auf Alkohol- oder Drogeneinfluss oder andere Auffälligkeiten. Eine pauschale Garantie gibt es nicht.
Beschlagnahme und Sicherstellung: Wann kommt das in Betracht?
Die Beschlagnahme des Führerscheins nach § 94 StPO dient der Sicherung von Beweismitteln. Sie kommt typischerweise in Betracht, wenn der Verdacht einer Straftat besteht und damit zu rechnen ist, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden könnte. In der Praxis erfolgt die Beschlagnahme an Ort und Stelle, wenn der Führerschein mitgeführt wird.
Auch wenn der Führerschein bei der Kontrolle nicht dabei ist, kann er später angefordert oder beschlagnahmt werden. Das Nichtmitführen verhindert lediglich die sofortige Wegnahme vor Ort, nicht aber die behördliche Maßnahme insgesamt.
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Was bedeutet § 111a StPO?
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO geht über die bloße Beschlagnahme des Führerscheins hinaus. Sie bedeutet, dass dem Betroffenen vorläufig die Berechtigung entzogen wird, Kraftfahrzeuge zu führen. Diese Anordnung kann durch einen Richter oder unter bestimmten Voraussetzungen auch durch die Staatsanwaltschaft erfolgen.
Wer trotz vorläufiger Entziehung ein Kraftfahrzeug führt, macht sich nach § 21 StVG strafbar – unabhängig davon, ob der Kartenführerschein gerade in der Tasche ist oder nicht. Die vorläufige Entziehung setzt voraus, dass dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Fahrerlaubnis im Hauptverfahren entzogen werden wird.
Was Sie nach einem behördlichen Schreiben tun sollten
Wenn nach einer Polizeikontrolle ein behördliches Schreiben eingeht – sei es ein Anhörungsbogen, eine Vorladung oder ein Bescheid – ist besonnenes Handeln wichtig. Vorschnelle Angaben können die eigene Position verschlechtern. Gleichzeitig sollten Fristen beachtet werden.
Empfehlenswert ist ein strukturiertes Vorgehen: Alle Unterlagen einschließlich Umschlag aufbewahren, das Zugangsdatum notieren und keine vorschnellen Angaben machen. Lassen Sie den Vorgang frühzeitig anwaltlich prüfen – eine Akteneinsicht kann Aufschluss über die Beweislage geben.
Muss ich den Führerschein immer dabei haben?
Heißt „Führerschein vergessen", dass ich ohne Fahrerlaubnis fahre?
Kann die Polizei mir den Führerschein einfach wegnehmen?
Was ist der Unterschied zwischen Beschlagnahme (§ 94 StPO) und vorläufiger Entziehung (§ 111a StPO)?
Was bedeutet Fahrverbot vs. Entziehung der Fahrerlaubnis?
Ein Fahrverbot ist zeitlich begrenzt; nach Ablauf gilt die Fahrerlaubnis automatisch wieder. Die Entziehung bedeutet den vollständigen Verlust der Fahrberechtigung – eine Wiedererteilung muss beantragt werden und kann an Bedingungen wie eine MPU geknüpft sein.
Darf ich weiterfahren, wenn ich keinen Führerschein dabei habe?
Was passiert, wenn ein behördliches Schreiben kommt?
Wann ist anwaltliche Hilfe sinnvoll?
Gilt das auch in Frankfurt am Main / Hessen genauso?
Warum LENHART LEICHTHAMMER Rechtsanwälte in Frankfurt am Main?
Die Kanzlei LENHART LEICHTHAMMER Rechtsanwälte mit Sitz in Frankfurt am Main berät und vertritt Mandanten in Fragen des Verkehrsrechts, Verkehrsstrafrechts und Fahrerlaubnisrechts. Rechtsanwalt Uwe Lenhart ist als Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht tätig und verfügt über langjährige Erfahrung in der Verteidigung bei verkehrsrechtlichen Vorwürfen.
Gerade bei Themen rund um Polizeikontrollen, Führerscheinbeschlagnahme und Fahrerlaubnisentzug kommt es auf eine schnelle und fundierte Einschätzung an. Die Kanzlei prüft jeden Fall individuell: von der ersten Einschätzung über die Akteneinsicht bis zur Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten.
LENHART LEICHTHAMMER vertritt Mandanten aus Frankfurt am Main, dem Rhein-Main-Gebiet, Hessen und bundesweit – ohne Erfolgsversprechen, aber mit dem Ziel, die bestmögliche Position für den Mandanten zu erarbeiten.
