Punkte in Flensburg übertragen – rechtliche Einordnung
Inhalt des Videos kurz zusammengefasst
Eine legale „Übertragung“ von Punkten gibt es nicht – Punkte werden der Person zugeordnet, die den Verstoß begangen hat.
Sogenannter „Punktehandel“ beschreibt Modelle, bei denen Dritte fälschlich als Fahrer benannt werden – mit rechtlichen Risiken für alle Beteiligten.
Der Gesetzgeber plant, solche Praktiken künftig ausdrücklich unter Strafe zu stellen.
Rechtsanwalt Uwe Lenhart ordnet die aktuelle Diskussion und die geplanten Änderungen sachlich ein.
Inhalt
Kurz erklärt: Punkte in Flensburg übertragen – geht das überhaupt?
Immer wieder tauchen im Internet Angebote auf, die versprechen, Punkte im Fahreignungsregister „loszuwerden“ oder an Dritte zu „übertragen“. Rechtlich gesehen gibt es jedoch keine Möglichkeit, Punkte legal auf eine andere Person zu übertragen. Das Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg ordnet Punkte stets der Person zu, die den Verstoß tatsächlich begangen hat.
Was umgangssprachlich als „Punktehandel“ bezeichnet wird, meint in der Regel folgendes Modell: Eine dritte Person – oft gegen Bezahlung – gibt sich gegenüber der Bußgeldbehörde als Fahrer aus, obwohl sie zum Zeitpunkt des Verstoßes gar nicht am Steuer saß. Diese Praxis bewegt sich in einer rechtlichen Grauzone und kann für alle Beteiligten erhebliche Konsequenzen haben. Der Gesetzgeber hat angekündigt, solche Modelle künftig ausdrücklich unter Strafe zu stellen.
Für Betroffene in Frankfurt am Main und dem Rhein-Main-Gebiet, die einen Anhörungsbogen erhalten haben oder unsicher sind, wie sie reagieren sollen, empfiehlt sich eine frühzeitige anwaltliche Prüfung – nicht um Verstöße zu vertuschen, sondern um die eigenen Rechte zu kennen und Fehler zu vermeiden.
Transkript / Kernaussagen aus dem Video
„Wer Punkte in Flensburg loswerden will, kann sie wegen einer rechtlichen Grauzone an Bekannte oder Dienstleister übertragen. Das soll jetzt unter Strafe gestellt werden. Deutschlands bekanntester Verkehrsanwalt Uwe Lenhart hält das im ZDF heute für lächerlich. Selbst in der Begründung zum Gesetz steht drin, dass man bundesweit zwei Anbieter, zwei bundesweit gefunden hat. Und man geht davon aus, dass pro Bundesland eine zweistellige Zahl an Punktübernehmern sich bereit erklären. Also das ist einfach lächerlich. Dennoch, der Gesetzentwurf steht, das Geschäft mit den Punkten könnte schon bald vorbei sein.“
In diesem Ausschnitt wird die aktuelle Gesetzesdiskussion thematisiert. Rechtsanwalt Uwe Lenhart ordnet den Gesetzentwurf aus seiner fachlichen Sicht ein und verweist auf die in der Gesetzesbegründung genannten Zahlen. Unabhängig von der Bewertung der Verhältnismäßigkeit bleibt festzuhalten: Der Gesetzentwurf existiert und könnte die rechtliche Lage für alle Beteiligten an solchen Modellen deutlich verändern.
Ausführliche Einordnung
Was bedeutet „Punkte übertragen“ tatsächlich?
Zunächst ist klarzustellen: Eine legale Übertragung von Punkten im Fahreignungsregister gibt es nicht. Punkte werden immer der Person zugeordnet, die den Verkehrsverstoß begangen hat. Das Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) dokumentiert Verstöße personenbezogen.
Was im Volksmund als „Punkte übertragen“ bezeichnet wird, meint in Wirklichkeit die falsche Fahrerbenennung: Der tatsächliche Fahrer wird nicht angegeben, stattdessen wird eine andere Person – häufig gegen Entgelt – als Fahrer benannt. Diese Person erklärt sich bereit, den Verstoß „auf sich zu nehmen“, obwohl sie zum Zeitpunkt des Vorfalls gar nicht gefahren ist.
Es handelt sich also nicht um einen Rechtsakt der Übertragung, sondern um falsche Angaben gegenüber einer Behörde. Die Unterscheidung ist rechtlich bedeutsam.
Warum ist das rechtlich riskant?
Die falsche Benennung eines Fahrers kann verschiedene rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Je nach Konstellation kommen unterschiedliche Vorwürfe in Betracht – sowohl für denjenigen, der falsche Angaben macht, als auch für denjenigen, der sich fälschlich als Fahrer ausgibt.
Bereits nach geltendem Recht können solche Handlungen unter Umständen als strafbar angesehen werden – etwa wenn sie mit weiteren Umständen zusammentreffen oder wenn Dritte zu Unrecht belastet werden. Die genaue rechtliche Bewertung hängt vom Einzelfall ab.
Wichtig ist: Diese Seite soll keine Anleitung geben, wie solche Modelle „funktionieren“. Vielmehr geht es darum, auf die rechtlichen Risiken hinzuweisen und deutlich zu machen, dass vermeintlich einfache Lösungen erhebliche Folgen haben können.
Woher kommt die Diskussion um die „Grauzone“ und „Vollzugslücke“?
Die Begriffe „Grauzone“ und „Vollzugslücke“ beschreiben ein praktisches Problem der Verkehrsüberwachung: Bei vielen Verstößen – etwa bei stationären Blitzern – ist auf dem Foto nicht immer eindeutig erkennbar, wer tatsächlich gefahren ist. Die Behörde ist dann auf die Mitwirkung des Fahrzeughalters angewiesen.
Der Halter ist jedoch nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten. Er kann schweigen oder einen anderen Fahrer benennen. Wenn diese Angaben nicht überprüft werden können – oder der benannte Fahrer den Verstoß „übernimmt“ – kann der tatsächliche Fahrer unter Umständen unbehelligt bleiben. Diese Konstellation wird als „Vollzugslücke“ bezeichnet.
Genau hier setzen die sogenannten „Punktehandel“-Dienste an: Sie vermitteln Personen, die sich – meist gegen Bezahlung – bereit erklären, als Fahrer benannt zu werden. Diese Praxis ist der Anlass für die aktuelle Gesetzesdiskussion.
Geplante Gesetzesänderungen: Was soll sich ändern?
Der Gesetzgeber hat einen Entwurf vorgelegt, der das sogenannte „Punkteübernehmen“ künftig ausdrücklich unter Strafe stellen soll. Ziel ist es, sowohl die Anbieter solcher Dienste als auch die Nutzer zu erfassen. Die geplante Regelung soll die bisherige „Grauzone“ schließen und eine klare Rechtsgrundlage für die Verfolgung schaffen.
Der Entwurf befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren. Endgültige Regelungen und deren genaue Ausgestaltung stehen noch aus. Klar ist jedoch die Zielrichtung: Das Geschäftsmodell „Punktehandel“ soll unterbunden werden.
Für Betroffene bedeutet das: Was heute möglicherweise noch in einer Grauzone liegt, könnte künftig eindeutig strafbar sein. Eine frühzeitige Orientierung über die Rechtslage ist daher sinnvoll.
Was sollten Betroffene bei Anhörungsbogen oder Behördenpost tun?
Wer einen Anhörungsbogen oder ein Schreiben der Bußgeldbehörde erhält, sollte zunächst Ruhe bewahren. Es bestehen verschiedene Rechte, darunter das Schweigerecht. Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten.
Wichtig ist: Falsche Angaben können rechtliche Konsequenzen haben. Wer unsicher ist, wie er reagieren soll, sollte den Bogen nicht vorschnell ausfüllen, sondern zunächst prüfen lassen, welche Optionen bestehen. Eine anwaltliche Beratung kann helfen, die Situation einzuordnen und Fehler zu vermeiden.
Bei der Prüfung spielen verschiedene Faktoren eine Rolle: der konkrete Vorwurf, die Beweislage, mögliche Fristen und die individuelle Situation des Betroffenen.
Legale Möglichkeiten rund um den Punktestand
Es gibt durchaus legale Wege, den Punktestand zu beeinflussen oder zumindest einen Überblick zu behalten. Zunächst tilgen sich Punkte nach Ablauf bestimmter Fristen automatisch – je nach Schwere des Verstoßes gelten unterschiedliche Tilgungsfristen.
Darüber hinaus kann unter bestimmten Voraussetzungen die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar zu einem Punkteabzug führen. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur einmal innerhalb eines bestimmten Zeitraums und nur bis zu einem gewissen Punktestand. Die genauen Voraussetzungen sollten im Einzelfall geprüft werden.
Außerdem kann jeder beim Kraftfahrt-Bundesamt eine Auskunft über den eigenen Punktestand beantragen. Diese Selbstauskunft ist kostenlos und kann online beantragt werden.
Kann man Punkte legal übertragen?
Was ist mit 'Punktehandel' gemeint?
Ist Punktehandel strafbar?
Was darf ich im Anhörungsbogen angeben?
Welche Rolle spielt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)?
Gibt es legale Möglichkeiten, den Punktestand zu senken?
Was bedeutet 'Vollzugslücke' in diesem Zusammenhang?
Was plant der Gesetzgeber konkret?
Ab wann sollte ich einen Anwalt einschalten?
Warum ist das Thema gerade aktuell?
Warum LENHART LEICHTHAMMER Rechtsanwälte in Frankfurt am Main?
LENHART LEICHTHAMMER Rechtsanwälte mit Sitz in Frankfurt am Main beraten und vertreten Mandanten in Fragen des Verkehrsrechts, Strafrechts und Fahrerlaubnisrechts. Rechtsanwalt Uwe Lenhart ist als Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht tätig und wird regelmäßig von überregionalen Medien zu aktuellen verkehrsrechtlichen Themen befragt.
Die Kanzlei vertritt Mandanten aus Frankfurt am Main, dem Rhein-Main-Gebiet, Hessen und bundesweit. Der Schwerpunkt liegt auf der individuellen Prüfung jedes Falls – von der ersten Einschätzung über die Akteneinsicht bis zur Vertretung gegenüber Behörden und vor Gericht.
Gerade bei Themen wie Anhörungsbogen, Bußgeldverfahren oder Fragen rund um das Fahreignungsregister ist eine frühzeitige anwaltliche Begleitung oft sinnvoll, um die eigenen Rechte zu wahren und Fehler zu vermeiden.
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